Das Ausweichen – entweder erzwungen durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder durch eigenes Fehlverhalten – ist eine häufige Unfallursache. Zu nennen sind hier insbesondere unerwartete Fahrstreifenwechsel und Überholmanöver des Gegenverkehrs. Es nicht nötig, dass das unfallverursachende Fahrzeug ein anderes Fahrzeug berührt, um dessen volle Haftung anzunehmen.
Rechtsprechung:
- Bundesgerichtshof – Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 – Ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
- LG Karlsruhe – Urteil vom 05.09.08: Eine Ausweichbewegung, durch die ein Fahrzeug in einen anderen Fahrstreifen gerät, stellt nicht automatisch ein unabwendbares Ereignis dar.