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Haftung für Unfälle durch Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn

Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn

Wer haftet bei einem Unfall durch Schleudern oder Abkommen von der Fahrbahn?

Kommt ein Fahrzeug aus ungeklärter Ursache von der Fahrbahn ab oder gerät es ins Schleudern, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs den Unfall verursacht hat. Es kann zwar auch ohne Zutun des Fahrzeugführers zu dem Unfall gekommen sein, erfahrungsgemäß sind solche Unfälle aber eher auf einen Fahrfehler (unangepasste Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit) zurückzuführen. In solchen Fällen greift der sogenannte Anscheinsbeweis.

Was bedeutet der Anscheinsbeweis in diesem Zusammenhang?

Der Anscheinsbeweis besagt, dass ein bestimmtes Unfallgeschehen typischerweise auf ein bestimmtes Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen ist. Kommt es beispielsweise auf gerader Strecke oder in einer übersichtlichen Kurve zum Abkommen von der Fahrbahn, spricht vieles dafür, dass der Fahrer entweder zu schnell unterwegs war oder nicht ausreichend aufmerksam gefahren ist. In solchen Fällen wird die Schuld des Fahrers vermutet, sodass er in der Regel voll haftet.

Wann gilt der Anscheinsbeweis nicht?

Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, wenn der Fahrer einen atypischen Geschehensablauf nachweisen kann. Dazu zählen unter anderem:

  • Ein geplatzter Reifen, der ohne vorherige Anzeichen zu einem Kontrollverlust führt
  • Ein plötzlicher technischer Defekt des Fahrzeugs (z. B. Bremsversagen)
  • Ein unerwartetes Hindernis auf der Fahrbahn (z. B. Wildwechsel, herabfallende Gegenstände)
  • Eine Blendung durch falsch eingestellte Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeugs

Kann der Fahrer ein solches Ereignis plausibel darlegen und beweisen, wird in der Regel eine Haftungsquote gebildet. Das bedeutet, dass eine Mithaftung des Fahrers in Betracht kommt, aber auch andere Faktoren berücksichtigt werden.

Haftungsverteilung bei atypischen Unfällen

In Fällen, in denen ein atypischer Geschehensablauf nachgewiesen wird, erfolgt meist eine Haftungsverteilung. Das Gericht oder die Versicherung prüft dann im Einzelnen, inwieweit dem Fahrer ein Mitverschulden angelastet werden kann.

Beispiel: Ein Fahrer gerät durch einen geplatzten Reifen ins Schleudern und prallt gegen ein anderes Fahrzeug. War der Reifen bereits stark abgefahren oder gab es vorherige Anzeichen für einen Defekt, kann dennoch eine Mithaftung angenommen werden.


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