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Benzinklausel

Was ist die Benzinklausel?

Die Benzinklausel, auch unter Kraftfahrzeugklausel bekannt, ist eine Regelung in den Versicherungsbedingungen für Privathaftpflichtversicherungen. Sie schließt die Haftpflicht eines Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs für Schäden aus, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Für diese Schäden ist die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zuständig.

Es wird zwischen einer sogenannten „kleinen“ und „großen“ Benzinklausel unterschieden. Die kleine Benzinklausel betrifft die Privathaftpflichtversicherung, die große die Betriebshaftpflichtversicherung. Inhaltlich ist der Regelungsgehalt aber im wesentlichen gleich.
Der zentrale Aspekt dieser Klausel liegt in der Frage, ob der Schaden direkt aus einer Gefahr resultiert, die typisch für den Gebrauch eines Fahrzeugs ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in verschiedenen Urteilen detailliert beleuchtet.

Die Benzinklausel gilt für Risiken, die unmittelbar aus dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Ein „fahrzeugtypisches Risiko“ ist dabei entscheidend. Schäden, die durch den Gebrauch entstehen, aber nicht spezifisch dem Fahrzeug zuzuschreiben sind, können unter Umständen von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist das sogenannte „Heizlüfterurteil“ (Az. IV ZR 120/05). Der BGH führte aus, der Schaden sei durch den Gebrauch des Heizlüfters und nicht durch den des Autos entstanden, so dass die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung für den Schaden einstehen müsse.

Die Benzinklausel umfasst Schäden, die durch den Betrieb oder Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Dies schließt auch Situationen ein, in denen das Fahrzeug nur vorbereitend oder minimal bewegt wird. Der Begriff „Gebrauch“ ist weit gefasst und umfasst beispielsweise:

  • Das Anlegen eines Spanngurtes zur Sicherung einer Ladung (OLG Frankfurt, Az. 1 U 264/08).
  • Der Versuch, den Motor zu starten, auch wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird (OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 191/07).

In diesen Fällen wird der Schaden als typische Gefahr des Fahrzeuggebrauchs angesehen und fällt somit unter die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die Benzinklausel greift nur, wenn das Risiko aus einem versicherbaren Fahrzeuggebrauch stammt. Schäden, die lediglich in einem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, jedoch keine direkte Verbindung zu dessen typischen Gefahren haben, werden von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

Ein Beispiel ist das Aussteigen eines Autofahrers, bei dem eine Bauschaumflasche aus der Hand fällt und Schaden anrichtet. Hier sah das Gericht keine typische Fahrzeuggefahr verwirklicht, sondern die Gefahr durch die Bauschaumflasche als ursächlich (OLG Hamm, Az. 20 U 30/17).

Auch das Drehen eines Zündschlüssels, um ein Autoradio zu betreiben, wurde nicht als Fahrzeuggebrauch im Sinne der Benzinklausel gewertet, da keine spezifische Gefahr des Fahrzeugs im Vordergrund stand (OLG Celle, Az. 8 W 9/05).

Das Öffnen einer Fahrzeugtür wurde vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 15.11.2018, Az. C-648/17) als Fahrzeuggebrauch eingestuft, da es mit der gewöhnlichen Funktion eines Fahrzeugs – dem Ein- und Aussteigen oder Beladen – in direktem Zusammenhang steht.

Ob Schäden bei Beladevorgängen unter die Kfz-Haftpflichtversicherung fallen, ist umstritten. Einige Gerichte sehen diese als typische Fahrzeuggefahr an (z. B. LG Köln, Az. 23 S 13/94), während andere wie das OLG Hamm (Az. 7 U 89/18) dies ablehnen. Entscheidend ist, ob der Schaden in direktem Zusammenhang mit der Vorbereitung auf eine Fahrzeugbewegung steht.

Die Benzinklausel gilt auch für Elektrofahrzeuge, obwohl hier kein Kraftstoff im Spiel ist. Die entscheidenden Kriterien bleiben die Verbindung des Schadens mit einem typischen Fahrzeuggebrauch und die Abgrenzung zu anderen Risiken.