Kammergericht Berlin – Beschluss vom 11.09.24
Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister.
Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister.
Das Amtsgericht Dortmund entschied am 07.03.2024, dass bei Geschwindigkeitsverstößen ein Fahrverbot verhängt werden kann, das auf alle Fahrzeugarten außer solche der Führerscheinklasse C beschränkt ist. In dem konkreten Fall wurde einem Lkw-Fahrer, der ein Müllfahrzeug… mehrAG Dortmund zu Ausnahme vom Fahrverbot für beruflich benötigte Fahrzeugklasse