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Entscheidungen zur Nichtentziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrerflucht

Deutscher Führerschein im Vordergrund, im Hintergrund nächtlicher Verkehrsunfall mit einem flüchtenden Fahrzeug und beschädigtem Auto unter Straßenbeleuchtung

Bei einer tatbestandsmäßigen Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden ist gemäß § 69 StGB der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, was zur Folge hat, dass das Gericht ihm zusammen mit der Entscheidung über die Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzieht.

Dennoch gibt es Fälle, in denen Gerichte trotz Vorliegens der Voraussetzungen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben. Ein Beispiel ist der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Oktober 2013, bei dem ein Beschuldigter, der sich etwa anderthalb Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei meldete, seine Fahrerlaubnis behalten durfte.​

Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Gerichte in Einzelfällen von der Regelvermutung des § 69 StGB abweichen können, insbesondere wenn besondere Umstände vorliegen, die die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegen.

In den nachgenannten Entscheidungen hat das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen:

  • LG Münster – Urteil vom 31.07.24: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfall (Fremdschaden 6.133,18 Euro) nach Trunkenheitsfahrt (gemessen 1,92 Promille) und anschließender Unfallflucht nach Therapie und Abstinenznachweis.
  • LG Aurich – Beschluss v. 06.07.12: : Wenn ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle verläßt und den Unfall 40 Minuten später bei der Polizei meldet muß die Fahrerlaubnis nicht regelmäßig entzogen werden.