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Entscheidungen zur Haftungsquote bei Auffahrunfällen

Rechtsprechung zur Haftungsquote bei Auffahrunfällen:

 

  • BGH – Urteil v. 13.12.11: Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
  • LG Mönchengladbach – Urteil vom 25.08.08: Wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug stark abbremst um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, kann dies die Alleinhaftung des Vorausfahrenden zur Folge haben.
  • OLG Celle – Urteil vom 19.12.07: Bei einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem nachfolgenden Motorrad, das zum Überholen angesetzt hat, greift weder ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden noch zu Lasten des Linksabbiegers ein.
  • OLG Celle – Urteil vom 05.12.07: Ein Auffahrunfall liegt nicht vor, wenn das nachfolgende Fahrzeug nicht in das Heck, sondern in die Seite des vorausfahrenden Fahrzeugs fährt. Damit liegen auch die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises, wonach der Unfall durch Unaufmerksamkeit oder zu geringen Abstand des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, nicht vor.
  • LG Mainz – Urteil vom 04.05.06: Bleibt bei einem Serienunfall (Auffahrunfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt sind) ungeklärt, ob ein so genannter Aufschiebeunfall oder ein Doppelauffahrunfall vorliegt und ob eine bestimmte Beschädigung beim ersten oder beim zweiten Anstoß entstanden ist, scheidet eine Haftung des zuletzt Auffahrenden aus.
  • OLG Frankfurt – Urteil vom 02.03.06: Bremst ein Kraftfahrer grundlos ab und fährt infolgedessen ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das Fahrzeug des Abbremsenden auf, so liegen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises, wonach von einem Verschulden des Auffahrenden auszugehen ist, nicht vor.