Zum Inhalt springen
Startseite | Rechtsprechung | Rechtsprechung Unfallrecht | Entscheidungen zur Bedeutung der Betriebsgefahr bei der Bildung der Haftungsquote

Entscheidungen zur Bedeutung der Betriebsgefahr bei der Bildung der Haftungsquote

Ein silbernes Auto erfasst einen männlichen Fußgänger auf einer sonnigen Straße, der Mann wird in der Bewegung getroffen, im Hintergrund Bäume und Wohngebäude

Die Betriebsgefahr spielt im deutschen Verkehrsrecht eine zentrale Rolle bei der Frage der Haftungsverteilung nach einem Unfall. Selbst wenn keinem der Beteiligten ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden kann, kann allein der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Mithaftung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Unfall im Rahmen des normalen Betriebsrisikos eines Fahrzeugs ereignet hat.

In diesem Beitrag finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger gerichtlicher Entscheidungen zur Einordnung der Betriebsgefahr bei Verkehrsunfällen. Die Urteile des LG Stuttgart und des OLG Celle zeigen, wie Gerichte mit der Abwägung der Haftungsanteile umgehen – etwa in Fällen ohne nachweisbares Verschulden oder bei der Prüfung, ob ein Unfall als unabwendbares Ereignis eingestuft werden kann.

  • LG Stuttgart – Urteil vom 24.02.16: Wenn bei einem nicht unabwendbaren Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen kein Verschulden eines der beteiligten Fahrer feststellbar ist und der Eigentümer eines beteiligten Kraftfahrzeugs nicht dessen Halter ist, kann er Ersatz seines gesamten Schadens aus der Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs verlangen.
  • OLG Celle – Urteil vom 28.03.12: 1. Ein Verkehrsunfall ist für den darin verwickelten Kraftfahrer nicht allein deshalb kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, weil er sich zuvor verkehrswidrig verhalten hat. Steht fest, dass sich die durch den Verkehrsverstoß geschaffene Gefahrerhöhung im Augenblick des Unfalls bereits wieder neutralisiert hatte und deshalb nicht durch den Unfall wirksam geworden ist, dann hindert der Verkehrsverstoß nicht die Feststellung, dass der Unfall für den Kraftfahrer unabwendbar gewesen ist (vgl. BGH, VersR 1987, 821 – juris-Rdnr. 10). 2. Auch ein Idealfahrer im fließenden Verkehr muss nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die – von den genannten Parametern abhängige – kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.