Die Verkehrssicherungspflicht spielt bei der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen eine zentrale Rolle – insbesondere dann, wenn es um die Frage der Haftungsverteilung geht. Gerichte prüfen im Einzelfall, ob Straßenbetreiber, Kommunen oder Verkehrsteilnehmer ihre Sicherungspflichten verletzt haben und inwieweit dies die Haftungsquote beeinflusst.
Dieser Beitrag beleuchtet aktuelle Urteile zur Verkehrssicherungspflicht, darunter Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des LG Osnabrück. Dabei wird deutlich: Nicht jede Gefahrenquelle begründet automatisch eine Pflichtverletzung, und auch das Verhalten der Geschädigten fließt in die Bewertung mit ein. Die Rechtsprechung zeigt, wie sorgfältig Gerichte zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Sicherungspflicht abwägen – sei es bei Straßenschäden, Verkehrseinbauten oder Stürzen im öffentlichen Verkehr.
- OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 18.10.07: 1. Der Umstand, dass eine dem Kraftfahrzeugverkehr dienende Fahrbahn auch von Fußgängern überquert wird, zwingt den Verkehrssicherungspflichtigen nicht dazu, die Fahrbahn in einem Zustand zu erhalten, der auch für einen Fußgänger, der die Straße überquert und dabei durch die Rücksicht auf den Autoverkehr abgelenkt ist, völlig gefahrlos ist. 2. Das Verbot für Autofahrer, Sperrflächen zu befahren, dient nicht dem Schutz von Fußgängern vor Gefahren, die sich aus dem Zustand der Straßenoberfläche ergeben.
- LG Osnabrück – Urteil vom 11.08.06: Ein Fahrgast eines Linienbusses, ist für einen Sturz selbst verantwortlich, wenn er sich in dem Bus keinen festen Halt verschafft hat.
- LG Osnabrück – Urteil vom 30.07.04: Ein Verkehrsteilnehmer darf darauf vertrauen, Verkehrseinbauten (hier: ein sogenanntes „Berliner Kissen“) bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos überfahren zu können.
- LG Osnabrück – Urteil vom 20.12.02: Zu der Frage, ob Schlaglöcher im Bereich des Seitenstreifens eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Straßenbaubehörde darstellen.