AG Brandenburg – Urteil vom 28.04.25: Entfernt sich ein mitversicherter Fahrer unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB) und verletzt damit zugleich seine vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung, kann der Versicherer Regress bis zur vertraglich vereinbarten Regressobergrenze (§ 116 VVG i.V.m. AKB) nehmen. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Unfallflucht darf im Zivilprozess im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (§§ 286, 432 ZPO).
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