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OLG Hamm – Beschluss v. 21.05.99

Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Bußgeldbescheid wegen einer eher geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit, der als Tattag den 15.03.1998 statt des richtigen Datums 06.03.1998 ausweist, ist unwirksam.

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 21.05.1999

2 Ss Owi 468/99

Aus den Gründen:

Die für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, zu der der im vorliegenden Verfahren verfolgte Rotlichtverstoß nach § 37 StVO zählt, grundsätzlich geltende Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG war bei Erlaß des angefochtenen Urteils am 08.02.1999 bereits abgelaufen. Diese (kurze) dreimonatige Verjährungsfrist ist nämlich nicht durch eine der in § 33 Abs, 1 OWiG genannten Unterbrechungshandlungen wirksam unterbrochen worden. Eine Unterbrechung der Verjährung ist insbesondere nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlaß eines Bußgeldbescheides eingetreten.

Die Verwaltungsbehörde hat zwar am 15.05.1998 gegen den Betroffenen wegen des Rotlichtverstoßes einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser hat jedoch keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Verjährungsunterbrechende Wirkung haben nach einhelliger Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur nur rechtswirksame Bußgeldbescheide (Göhler, OWiG, 12. Aufl., 1998, § 33 Rdn. 35 m.w.N. aus der Rspr.).

Der Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 war indes nicht rechtswirksam. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muß der Bußgeldbescheid u.a. die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort der Begehung bezeichnen. Dem Betroffenen soll dadurch erkennbar gemacht werden, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich, gegebenenfalls mit einem sogenannten Alibibeweis, verteidigen muß/kann. Die genaue datenmäßige Festlegung der Tatzeit ist allerdings nur dann unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung, soweit sie für den Schuldspruch und die sichere Erfassung der zugrundeliegenden Tat unerläßlich ist. Fehler und Abweichungen bei der datumsmäßigen Abgrenzung der Tat sind hingegen dann unbeachtlich, wenn die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, daß die Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Demgemäß kommt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Verkehrsverstößen in der Regel zum Ausschluß einer Verwechselbarkeit auf die genaue Mitteilung des Tatzeitpunktes entscheidend an. Eine Abweichung ist nur dann unschädlich, wenn der Verkehrsvorgang durch andere besondere Umstände so eindeutig charakterisiert ist, daß auch bei einer Datumsverschiebung oder einem zeitlichen Bezeichnungsversehen Zweifel an der Identität des Verkehrsverstoßes nicht entstehen können. Entscheidend ist, daß trotz einer Datumsverschiebung sowohl für die Verfolgungsorgane als auch für den Betroffenen klar und eindeutig erkennbar ist, um welchen Vorgang es sich bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat handeln soll (vgl. u.a. Beschluß des Senats NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 m.w.N.; siehe insbes. auch OLG Düsseldorf DAR 1980, 184; OLG Köln NStZ 1982, 123; Göhler, a.a.O., § 66 OWiG Rdn. 42 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die zeitliche Fehlbezeichnung auf einem auch aus Sicht des Betr. offensichtlichen Irrtum beruht, wobei zur Klärung dieser Frage über den Inhalt des Bußgeldbescheides hinaus auch der Akteninhalt herangezogen werden kann (o.a. Beschluß des Senats).

Danach stellt vorliegend der Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 keine ausreichende, rechtswirksame Verfahrensgrundlage dar. Es steht nämlich nicht zweifelsfrei fest, welcher Verkehrsvorgang durch ihn erfaßt und geahndet werden soll. Der Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 nennt als Tatzeit irrtümlich den 15.03.1998, während tatsächlich dem Betroffenen eine verkehrsordnungswirdriges Verhalten am 6.3. vorgeworfen werden sollte. Damit ist aber zweifelhaft, welche Tat in dem Bußgeldbescheid angesprochen werden soll (so auch OLG Düsseldorf DAR 1980, 184, 185 für einen vergleichbaren Fall).

Auch aus sonstigen – besonderen – Umständen konnte der Betroffene nicht klar erkennen, um welchen Vorgang es sich bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat handeln sollte. Bei dem ihm vorgeworfenen Rotlichtverstoß handelt es sich um einen häufig vorkommenden Verkehrsverstoß von in der Regel geringerer Bedeutung. Nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils wohnt der Betroffene auch in (…), so daß er auch aus dem im Bußgeldbescheid korrekt bezeichneten Tatort keine näheren Erkenntnisse zu der ihm vorgeworfenen Tat gewinnen konnte. Der Betroffene ist nach dem Verkehrsverstoß auch nicht etwa von dem Zeugen und Anzeigeerstatter angehalten worden, was ihm ggf. die richtige zeitliche Einordnung des ihm im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens auf den 06.03.1998 ermöglicht hätte (so OLG Köln NStZ 1982, 123; siehe im übrigen auch OLG Karlsruhe VRS 62, 278). Als besonderer Umstand, der dem Betroffenen die falsche Angabe der Tatzeit als offensichtlichen Irrtum hätte erkennen lassen können, ist es schließlich auch nicht anzusehen, daß es in dem dem Betr. zugesandten Anhörungsbogen hinsichtlich der Tatzeit noch geheißen hatte, „Fr., d. 15.3.98, 11.33 h“. Denn einen Freitag, den 15.03.1998, hat es nicht gegeben, allenfalls einen Sonntag, den 15.03.1998. Die Bezeichnung „Fr., …“ macht es daher für den Betr. auch nicht offensichtlich, daß als Tatzeit Freitag, der 06.03.1998, gemeint war. Etwas anderes folgt endlich auch nicht daraus, daß der Anhörungsbogen als polizeibehördliches Aktenzeichen enthält: III/V0/06.03.1133/98″. Zwar könnte grundsätzlich die Zahlenkombination „06.03.1133/98“ auf die Tatzeit: 06.03.1998, 11.33 Uhr, hindeuten. Allein aus dieser Zahlenkombination war nach Auffassung des Senats für den Betroffenen jedoch nicht er kennbar, daß die im Bußgeldbescheid angegebene Tatzeit: 15.03.1998, unrichtig war und auf einem Irrtum beruhte. Nach allem war somit der Bußgeldbescheid vom 15.05.1998 nicht wirksam. Damit hatte er keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Dies führt dazu, daß durch den (berichtigenden) Bußgeldbescheid vom 10.09.1998 eine weitere Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1979, 2161 f.) mit der Folge, daß aufgrund der dann nachfolgenden Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 10, 11 OWiG bei Erlaß des angefochtenen Urteils die Verfolgung nicht verjährt gewesen wäre, nicht eintreten konnte. (so wohl auch OLG Frankfurt, a.a.O.). (…)