Amtlicher Leitsatz: Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom 26.08.2002
Aus den Gründen:
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3. Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWiG). Nach dem Vorfall vom 11. November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27. Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs. 3,24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7. Januar 2002 ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ überschriebenes Schriftstück übersandt. Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff). Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH a.a.O.). Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann. Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss sich für den Adressaten „unmissverständlich“ ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden.
Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht. Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog. Kennzeichen-Anzeige, d.h. eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist. Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte. Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift („Anhörungs/Zeugenfragebogen“) noch die alternativ erteilten („Beschuldigten/Zeugen“) Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte. Das Schreiben vom 2. Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können. Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung „zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen“. Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Der Betroffene konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen. Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder ob er – wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt – nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat.
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