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AG Kassel – Beschluss v. 21.09.12

Zum Inhalt der Entscheidung: Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides trotz unrichtiger Bezeichnung des Vornamens des Betroffenen.

 

Amtsgericht Kassel

Beschluss vom 21.09.2012

380 OWi 323/12

 

Aus den Gründen:

Am 11.10.2011 erließ die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid gegen „(…)“, wohnhaft (…), geboren am (…) in (…). Die Zustellung erfolgte unter gleichlautender Adressierung am 13.10.2012 durch Einlegen in den Briefkasten des Antragstellers. Da der Bescheid nicht an den Antragsteller, „(…)“, sondern an „(…)“ adressiert war, schickte der Antragsteller den Umschlag ungeöffnet zurück. Als die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 28.06.2012 die Erfüllung der Forderung aus dem Bußgeldbescheid beim Antragsteller anmahnte, legte dieser mit Schreiben vom 10.07.2012 Einspruch ein, welchen die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 23.08.2012 als verfristet verwarf. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.

Der gemäß § 62 OWiG zulässige Antrag ist unbegründet. Der Einspruch war gem. § 69 I 1 OWiG zu verwerfen.

Der Bußgeldbescheid ist nicht wegen des unzutreffenden Vornamens unwirksam. Die mangelhafte Bezeichnung der Person des Betroffenen führt nur dann zur Unwirksamkeit des Bescheides, wenn die Identität nicht zweifelsfrei feststellbar (Göhler-Seitz, OWiG, § 46, Rn. 46, 4 ff. m. w. N.). [gemeint ist anscheinend § 66 OwiG, d.Red.]  Das ist hier nicht der Fall. Nachname, Anschrift und Geburtsdatum sind korrekt. Der Vorname im Bescheid weist einen offensichtlichen Schreibfehler auf, da der dortige Vorname „(…)“ nicht existiert. Darüber hinaus weisen der Vorname im Bescheid und der tatsächliche Vorname eine evidente Ähnlichkeit auf. Zweifel über die Identität des Betroffenen bestehen nach alldem nicht.

Zudem ist der Bescheid wirksam zugestellt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller durch Einlegen in seinen Briefkasten ausweislich der Zustellungsurkunde wirksam am 13.10.2011 zugestellt. Dass Zurücksenden des ungeöffneten Umschlags durch den Betroffenen ist insoweit unschädlich. Für eine wirksame Zustellung ist die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, hier §§ 51 I OWiG, 3 II 1 VwZG, 1 I HessVwZG, 178, 180 ZPO erforderlich, welche die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht erfordern.

Der wirksamen Zustellung steht auch nicht die unrichtige Vornamensbezeichnung beim erkennbaren Adressaten entgegen. Denn die gesetzlichen Vorschriften, §§ 51 I OWiG, 3 II 1 VwZG, 1 I HessVwZG, 178, 180 ZPO wurden vorliegend beachtet. Ein vom tatsächlichen Betroffenen abweichender Vorname steht einer wirksamen Zustellung nicht entgegen, wenn der tatsächlich Betroffene zweifelsfrei annehmen musste, dass der Bescheid an ihn gerichtet war und im Übrigen die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beobachtet wurden. Die Zustellungsvorschriften dienen neben dem Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs des Adressaten (BVerfGE 67, 208; BVerwG NJW 1991, 1904). Letzteres verlangt allein die Gelegenheit zur Äußerung. Insofern ist das rechtliche Gehör gewahrt, wenn dem Betroffenen unter Beachtung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften ein Schriftstück zugestellt wird, was zwar nicht den Betroffenenvornamen aufweist, dieser jedoch zweifelsfrei annehmen musste, das es an ihn gerichtet ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zustellung erfolgte weder persönlich an einen Dritten, noch wurde der Bescheid in den falschen Briefkasten eingelegt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht erkennen können, dass ein Schreibfehler vorliegt und der Bescheid tatsächlich an ihn gerichtet ist, stellt eine – nicht mal in Ansätzen brauchbare – Schutzbehauptung dar. Nachname und Anschrift der Adressierung sind korrekt. Der adressierte und tatsächliche Vorname des Antragstellers sind sowohl in Schreibweise als auch phonetisch äußerst ähnlich. Der Name „(…)“ existiert nicht und zwingt zu der Annahme eines Schreibfehlers beim Empfänger. Es bedarf weder außerordentlicher intellektueller Begabung noch besonderer Kenntnisse in Kryptographie um zu erkennen, dass der Umschlag an den Antragsteller gerichtet war.

Soweit in der Rechtsprechung eine wirksame Zustellung bei fehlerhafter Vornamensnennung verneint wird (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 339/98 – (OWi) 156/98 I; OLG Hamm 1 Ss OWi 2535/78; OLG Karlsruhe 3 Ss 236/81; alle zit. nach iuris) betrifft dies ausschließlich Fälle, in denen der Bescheid an eine – andere – tatsächlich existierende Person adressiert war, die zum Teil unter der Anschrift des Betroffenen ebenfalls wohnhaft war, und der Bescheid persönlich an eine dritte Person und nicht den Betroffenen übergeben wurde. Davon weicht der hiesige Fall aber ersichtlich entscheidend ab. Der fälschlich benannte Adressat existiert nicht und der Bescheid wurde auch nicht einem Dritten ausgehändigt, sondern der Antragsteller hielt ihn buchstäblich in den eigenen Händen und konnte keinen Zweifel daran haben, dass er an ihn gerichtet war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 I OWiG, 467 StPO analog

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 II 3 OWiG.