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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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LG Aachen - Beschluss vom 27.02.15

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) muss das Gericht nähere Feststellungen zu der für eine Verurteilung erforderlichen konkreten Gefahr treffen. Wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten eine drohende Kollision noch abwenden konnte, kann dies nicht als bloßer Zufall gewertet werden. 

 

Landgericht Aachen

Beschluss vom 27.02.15

95 Qs 4/15 - 702 Js 7/15 -

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Aachen vom 26.01.2015 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Aus den Gründen:

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO liegen entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht vor.

Es besteht kein dringender Verdacht dahin, dass dem Beschuldigten in einer späteren Hauptverhandlung wegen einer Straftat nach § 315c StGB seine Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB entzogen wird.

1.

Der angegriffene Beschluss stützt sich einerseits darauf, dass der Beschuldigte die für ihn maßgebliche Verkehrsampel bei “Rot“ überfahren habe und es hierbei beinahe zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw des Zeugen K gekommen sei.

Zwar stellt das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel regelmäßig eine Missachtung der Vorfahrt im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB dar (BGH NZV 2009, 350). Hier steht allerdings gar nicht fest, dass der Beschuldigte tatsächlich die für ihn maßgebliche Verkehrsampel bei Rot überfahren hat. Der Zeuge K konnte dies von seiner Position naturgemäß gar nicht einsehen. Der Beschuldigte selbst spricht davon, dass er die maßgebliche Verkehrsampel bei „gelb“ passiert habe. Zur näheren Aufklärung ist deshalb die Beiziehung eines Ampelphasenplans unumgänglich. Hierauf kommt es allerdings für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an einer konkreten Gefährdung des Zeugen K im Sinne von § 315c StGB. Auch nach der Aussage des Zeugen K war der Beschuldigte nämlich tatsächlich und von der Verkehrssituation her noch dazu in der Lage, eine Kollision mit dessen Pkw durch ein eigenes Bremsmanöver zu verhindern. Wenn aber der Beschuldigte, wie hier, es durch ein übliches, verkehrsimmanentes Verhalten noch selbst gestalten konnte, eine Kollision zu vermeiden, dann ist der Nichteintritt eines Schadens noch nicht, wie es für eine konkrete Gefährdung zu verlangen ist, als bloßer “Zufall“ nach dem Motto „es ist noch einmal gut gegangen“ zu bezeichnen (vergleiche NK-GVR/Quarch, § 315c StGB, Rn. 22).

2.

Ferner stützt sich der angegriffene Beschluss auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten bei einem Überholvorgang und damit auf einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB. In der Tat dürfte sich das von dem Zeugen K geschilderte Überholmanöver des Beschuldigten als fehlerhaft im Sinne von § 5 StVO darstellen. Aber auch hier lässt sich die erforderliche konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Der Zeuge K sagt aus, dass gegen Ende des von ihm geschilderten Überholvorgangs dem Beschuldigten ein anderes – nicht näher bekanntes – Fahrzeug entgegen kam, so dass es aus Sicht des Zeugen “sehr eng“ gewesen sei. Diese wertende Beschreibung des Zeugen K ist nicht präzise genug, um feststellen zu können, dass für den entgegenkommenden Pkw bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne von § 315c StGB bestanden hat. Hierzu bedürfte es, da es ja zu keiner Kollision gekommen ist, vielmehr genauerer Kenntnis von den gefahrenen Geschwindigkeiten bzw. den Abständen zwischen den fraglichen Pkw (vergleiche NK/GVR-Quarch a.a.O.). Genauso wenig lässt sich eine konkrete Gefährdung des von dem Zeugen K beschriebenen Rollerfahrers feststellen. Insoweit hat der Zeuge bekundet, der Beschuldigte habe nach dem Wiedereinscheren “eine Vollbremsung hinlegen“ müssen, um „vermutlich“ nicht auf den vor ihm fahrenden Rollerfahrer auffahren zu müssen. Zwar dürfte dieser Vorgang noch Teil des fehlerhaften Überholmanövers gewesen sein (vergleiche NK-GVR/Quarch a. a. O. Rn. 16). Aber auch hier fehlt es an jeglicher konkreter Kenntnis von Abständen und Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge. Hinzutritt, dass der Beschuldigte auch insoweit offensichtlich noch dazu in der Lage war, eine möglicherweise drohende Kollision durch ein eigenes, verkehrsimmanentes Manöver abzuwenden. Auch auf diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Nicht-Auffahren des Beschuldigten auf den – nicht weiter bekannten – Rollerfahrer nur noch, wie es – siehe oben – zu verlangen gewesen wäre, durch Zufall verhindert worden ist.

3. Der Beschuldigte hat möglicherweise Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sowie Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1, 5, 37 StVO begangen. Diese rechtfertigen allerdings bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, zumal sich unter diesen Taten weder eine Katalogtat des §§ 69 Abs. 2 StGB befindet noch der Beschuldigte bislang einschlägig in Erscheinung getreten war. Die hier sicherlich im Raum stehende Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB rechtfertigt ebenfalls nicht den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis.

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