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VGH München: Vor Fahrtenbuchauflage müssen zumutbare Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden

Verkehr tag 1Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Hierzu reicht es im Regelfall aus, wenn die Behörde den Halter innerhalb von zwei Wochen anschreibt und zur Benennung des Fahrers auffordert. Dies hatte die Behörde im zu entscheidenden Fall getan und ein Erinnerungsschreiben versandt. Außerdem wurde der Ehemann der Halterin durch die Polizei in Bayreuth telefonisch kontaktiert. Dieser gab an, er könne zu dem Vorfall nichts sagen, da das Fahrzeug durch seinen Sohn genutzt werde, der in Mittweida studiere. Der Sohn erschien auf telefonische Anfrage auf der Polizeidienststelle in Bayreuth und gab an, er kenne zwar den Fahrer nicht, aber den Beifahrer, der evtl. Angaben zur Sache machen könne. Danach wurde noch die Polizeidienststelle in Mittweida mit weiteren Ermittlungen beauftragt, die jedoch nicht dokumentiert wurden.

Diese Ermittlungen befand der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für unzureichend: Es hätte nahegelegen, den auf der Polizeidienststelle in Bayreuth erschienenen Sohn der Halterin zu fragen, wem er das Fahrzeug überlassen habe, und die Antwort festzuhalten. Ob dies erfolgt war, war den Akten nicht zu entnehmen. Es war auch nicht feststellbar, welche Ermittlungen die Polizei in Mittweida veranlaßt hatte. Unter den gegebenen Umständen sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Halterin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage lägen daher nicht vor.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 18.02.16