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Kammergericht: 12 Jahre alter Schulungsnachweis reicht aus.

Bei der Anwendung standardisierter Meßverfahren zur Messung von Verkehrsordnungswidrigkeiten müssen die Meßbeamten ordnungsgemäß in die Bedienung des Meßgeräts eingewiesen worden sein, was durch aktenkundige Schulungsweise zu dokumentieren ist. Das Kammergericht (Beschluss vom 05.12.18) hat für das Meßgerät Riegl FG21-P die Frage, ob ein zwölf Jahre alter Schulungsnachweis ausreicht, auch wenn der Hersteller inzwischen eine neue Bedienungsanleitung für das Meßgerät herausgegeben hat, bejaht.

 

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