Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 02.05.12 ausgeführt.
Startseite | OVG Berlin-Brandenburg: Zur Fahreignung im hohen Alter