Gemäß § 31a StVZO kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt entschieden, dass es der ermittelnden Behörde zuzumuten ist, die Halterangaben in die Google-Bildsuche einzugeben und das Suchergebnis mit dem Meßfoto abzugleichen. Wird diese Erkenntnisquelle nicht genutzt, liegt keine Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung vor.
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