Identifzierung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern: Bezugnahme auf Sachverständigengutachten und Aufzählung von Übereinstimmungen genügt nicht.
In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren werden Betroffene häufig anhand von Lichtbildern identifziert, die von Verkehrsmeßgeräten gefertigt werden. Wenn der Betroffene nicht einräumt, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, muss das Gericht ihn identifzieren. Kommt es zu einer Verurteilung, weil das Gericht von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt ist, und legt der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, muss das Gericht in seinen Urteilsgründen entweder auf das zur Identifikation verwendete Lichtbild Bezug nehmen (was häufig vergessen wird), oder in seinen Urteilsgründen ausführlich darlegen, warum es das Lichtbild als geeignet zur Identifikation ansieht. Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 06.11.12 dargelegt, warum es im dort zu entscheidenden Fall die Beschreibung in den Urteilsgründen für unzureichend hält.