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OLG Hamm zur Mindestfahrstrecke bei Abstandsverstößen

150 Meter mit zu geringem Abstand reicht für Bußgeld aus.

In einem Bußgeldverfahren wandte der Betroffene ein, dass bei einem Abstandsverstoß, der über eine Stecke von 150 Metern gemessen wurde, die Meßstrecke zu kurz sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes müsse mindestens 250 bis 300 Meter andauern. Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich dieser Auffassung nicht an. In seinem Beschluss vom 30.08.12 führt das Gericht aus, dass eine Fahrstrecke von mehr als 150 Meter mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes ausreicht, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke stattfindet.