Autofahrt unter Cannabis-Einfluss nicht automatisch fahrlässig
In seinem Beschluss vom 15.06.2012 hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis nicht ohne weiteres Fahrlässigkeit angenommen werden kann. An der Erkennbarkeit der Wirkung kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert (dieser liegt bei THC bei 1,0 ng/ml) nur gering überschritten wird und zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Jedenfalls bei einem knapp einen Tag zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach diesem Zeitablauf noch hätte Auswirkungen haben können.