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VG Trier: Konsum von Kokain schließt die Fahreignung aus

Kokain

In einer Entscheidung vom 05.01.16 hat das VG Trier erneut die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach bereits der einmalige Konsum von Kokain die Fahreignung ausschließt und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und Fahren kommt es nicht an, das heißt: Auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht unter dem Einfluß von Kokain ein Fahrzeug fährt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sobald die Fahrerlaubnisbehörde von dem Drogenkonsum Kenntnis erhält.

Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhalte den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme sogenannter harter Drogen wie Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Für Umstände, die diese Regelannahme in Frage stellen könnten sei der Betroffene darlegungs- und nachweispflichtig. Solche Umstände seien im zu entscheidenden Fall nicht vorgetragen worden.

Verwaltungsgericht Trier – Beschluss vom 05.01.16