Landgericht Detmold: Auf Parkplätzen gilt „rechts vor links“ nur unter bestimmten Voraussetzungen
Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Hierzu müssen mindestens markierte Fahrbahnen vorhanden sein. Allein das Vorhandensein von Fußgängerüberwegen gibt dem Parkplatz nicht das Gepräge eines geregelten Straßenverkehrs. Dies hat das Landgericht Detmold in seinem Urteil vom 02.05.12 entschieden und sich damit der herrschenden Meinung der Rechtsprechung angeschlossen.