In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt für die meisten Ordnungswidrigkeiten eine kurze Verjährungsfrist von drei Monaten. Hat der Betroffene innerhalb von drei Monaten nach der Tat keine Post von der Bußgeldbehörde erhalten, kann er im Regelfall davon ausgehen, dass die Sache nicht mehr weiter verfolgt wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch bei einer sogenannten Verjährungsunterbrechnung. Hierbei beginnt die Verjährungsfrist ab der Unterbrechungshandlung wieder neu zu laufen.
Eine Unterbrechungshandlung ist die Anordnung und Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen, sofern dieser nicht schon vorher zu der Tat vernommen wurde. Wenn die Versendung des Anhörungsbogens innerhalb der Verjährungsfrist angeordnet wird, unterbricht die Anordnung die Verjährung mit der Folge, dass die Bußgeldbehörde weitere drei Monate Zeit hat, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
Ein Betroffener eines Bußgeldverfahrens hatte eingewandt, dass die Behörde ihm einen Anhörungsbogen als Betroffener zugesandt hatte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, dass er als Fahrer des Tatfahrzeugs in Betracht kommt und ihn daher eigentlich als Zeugen hätte vernehmen müssen. Die Vernehmung als Zeuge unterbricht die Verjährung nicht. Die Tat sei daher bei Erlass des Bußgeldbescheides verjährt gewesen. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel zeigte sich hiervon unbeeindruckt und nahm eine Verjährungsunterbrechung an. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Verjährung auch in diesem Fall unterbrochen wurde und der Bußgeldbescheid somit noch rechtzeitig erlassen wurde. Lediglich bei Scheinmaßnahmen – also solchen, die nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung ergriffen, aber danach wieder rückgängig gemacht werden – trete keine Verjährungsunterbrechung ein.
OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.15