Neuer Beitrag über die Möglichkeiten einer erfolgreichen Beendigung von Bußgeldverfahren. Ein Freispruch führt nicht nur zur Entlastung des Betroffenen, sondern auch zur Erstattung aller Verfahrenskosten. Einstellungen, insbesondere nach § 47 Abs. 2 OWiG, können ohne oder mit Kostenerstattung erfolgen. Bei mangelndem Tatverdacht oder Verfahrenshindernissen endet das Verfahren zugunsten des Betroffenen, ggf. ebenfalls mit Kostenübernahme durch die Staatskasse.
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