In einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten wegen verbotener Handynutzung machte der Betroffene geltend, vom Amtsgericht nicht befragt worden zu sein, ob er den Motor seines Fahrzeugs händisch ausgeschaltet hat oder ob die Abschaltung per Start-Stopp-Automatik geschah. Das Amtsgericht hatte angenommen, der Motor sei nicht händisch ausgeschaltet worden und den Betroffenen verurteilt. Gemäß § 23 Abs. 1b) StVO gilt das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a StVO) nur dann nicht, wenn der Motor manuell ausgeschaltet wurde. Eine automatische Motorabschaltung durch Start-Stopp-Systeme reicht hierfür nicht aus.
Das Kammergericht lehnte den Antrag ab. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts sei möglich und nachvollziehbar. Wenn das Amtsgericht dieser Frage nicht nachgeht, liege darin keine Versagung des rechtlichen Gehörs.
Betroffene, die sich auf diese Vorschrift berufen wollen, sollten daher darauf achten klarzustellen, dass der Motor des Fahrzeugs manuell ausgestellt wurde.