Unfall durch Aufschieben auf Vorderfahrzeug kann unabwendbar sein
Bei der sogenannten Halterhaftung nach § 17 StVG ist die Haftpflicht ausgeschlossen wenn der Unfall unabwendbar war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Bei Auffahrunfällen geht diese Sorgfaltspflicht aber nicht so weit, dass das Risiko, durch einen Auffahrunfall auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschoben zu werden, auf jeden Fall durch einen entsprechend großen Sicherheitsabstand vermieden werden müßte. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 28.03.2012 ausgeführt. Bei Kettenauffahrunfällen können die dem ersten Auffahren nachfolgenden Unfälle somit unabwendbar sein.