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Bundesverfassungsgericht: Halter muß nicht Fahrer gewesen sein

Fahrzeugschein

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2024 (Az.: 2 BvR 1457/23) eine wegweisende Entscheidung zur Beweisführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffen und damit eine dreißig Jahre alte Entscheidung bestätigt. Danach darf aus der bloßen Haltereigenschaft eines Fahrzeugs nicht ohne weitere Beweise auf die Fahrereigenschaft und damit auf die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsverstoß geschlossen werden.

Hintergrund der Entscheidung

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Fahrzeughalter ein Parkverstoß zur Last gelegt, da sein Fahrzeug länger als die zulässige Höchstparkdauer abgestellt war. Sowohl das Amtsgericht Siegburg als auch das Oberlandesgericht Köln gingen davon aus, dass der Halter zugleich der Fahrer gewesen sei, und verhängten eine Geldbuße von 30 Euro. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein und machte geltend, dass ihm eine ordnungswidrige Handlung ohne konkrete Beweise zugeschrieben worden sei.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und stellte fest, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Willkürverbot) verletzt. Das Gericht betonte, dass eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nur erfolgen darf, wenn konkrete Beweise vorliegen, die über die bloße Haltereigenschaft hinausgehen. Da das Amtsgericht keinerlei weitere Feststellungen zur Fahrereigenschaft getroffen hatte, wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass Fahrzeughalter nicht automatisch für Verkehrsverstöße verantwortlich gemacht werden können, wenn keine weiteren Beweise vorliegen. Dies stärkt die Rechte der Betroffenen und verhindert willkürliche Verurteilungen in Straf- und Ordnungwidrigketenverfahren, in denen außer der Haltereigenschaft nichts über den Beschuldigten oder Betroffenen bekannt ist.