Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Kfz-Führer hat während der gesamten Fahrt dafür zu sorgen, dass ein mitfahrendes Kind ausreichend gesichert ist. Hierfür muss er geeignete Maßnahmen treffen.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 05.11.2013
5 RBs 153/13
Aus den Gründen:
I
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 01. August 2013 wegen fahrlässiger nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes in Tateinheit mit Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 15 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 40,- € verurteilt worden (§§ 3 Abs. 3, 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG).
Das Amtsgericht hat u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„(…)
In dem PKW befand sich zudem seine 4jährige Tochter. Sie saß im Kindersitz. Bei Beginn der Fahrt wurde sie durch den Betroffenen angeschnallt, hatte sich jedoch dann alleine abgeschnallt, so dass im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten die Tochter nicht vorschriftsmäßig gesichert war.
(…).“
Zudem hat das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung u.a. weiter ausgeführt:
„Zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung der Sicherheitsvorschriften von Kindern erforderlich. Das leichte Gewicht eines Kindes führt bei Nichtsicherung im Fall von Kollisionen, plötzlichem starkem Abbremsen, Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten zu erheblichem Umher- oder gar Herausschleudern mit schwerstwiegenden Folgen für das Kind. Ferner besteht die Gefahr, dass das Kind hierbei auch gegen den Fahrer geschleudert wird, wodurch dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann mit entsprechenden gravierenden Unfallfolgen, in die auch noch weitere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden könnten.
Jeder Fahrer ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und auch bleibt (AG Köln, NZV 05, 598).
Soweit der Betroffene erklärt, dass seine Tochter sich erstmalig selbständig abgeschnallt habe, so kann dies nach Ansicht des Gerichts den Betroffenen nicht entlasten. Ihm ist dennoch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Bei einem Kind im Alter von 4 Jahren kann es durchaus vorkommen, dass dieses sich selbständig abschnallt. Der Betroffene hat insofern dafür Sorge zu tragen, dass das Kind jederzeit gesichert ist. Es ist ihm zuzumuten, auch während der Fahrt gelegentlich nach dem Kind zu schauen um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Sicherung gegeben ist. Da ein Kind im Alter von 4 Jahren in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben muss, um sich abzuschnallen, was mehr Zeit in Anspruch nimmt als bei einem Erwachsenen, ist davon auszugehen, dass der Betroffene der vorgenannten Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Ansonsten hätte er Kenntnis von der fehlenden Sicherung genommen, wäre gehalten gewesen, die Fahrt zu stoppen und die Sicherung wieder herzustellen. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist ihm daher zu machen.
(…).“
Gegen das in Abwesenheit des Betroffenen und in Anwesenheit seines Verteidigers am 01. August 2013 verkündete und dem Verteidiger am 30. August 2013 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 08. August 2013 beim Amtsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 07. August 2013 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Durch am 30. September 2013 beim Amtsgericht eingegangenen, anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage hat er das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen fahrlässiger, nicht vorschriftsmäßiger Sicherung eines Kindes und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und zur Begründung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form sowie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, mangels ersichtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Kontrollpflicht des Fahrers in Bezug auf die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 30.September 2013 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 15. Oktober 2013 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 verwiesen.
Mit am 04. November 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 hat der Betroffene zu der vorgenannten Stellungnahme eine Gegenerklärung abgegeben, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
II.
Der nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO fristgerecht eingelegt und gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 S. 2 StPO rechtzeitig begründet worden. Er führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
1.
Dies allerdings nicht auf die vom Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Denn soweit der Betroffene die Versagung rechtlichen Gehörs rügt, muss diese Verletzung im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (§ 80 Abs. 3 OWiG). Die Ausführungen in der Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht gerecht. Der Betroffene hat danach alle Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen, so genau und vollständig anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der verfahrenswidrigen Gehörsverweigerung allein anhand seiner auf Zulassung gerichteten Antrags- und Rechtsbeschwerdeschrift nachvollziehen kann (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 14.02.2008 – 2 SsOWi 81/08 – m. w. N.). Eine derartige Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben.
Im Übrigen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs aber auch nicht festzustellen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 – 2 SsOWi 335/05). Die Aufhebung des Urteils wegen der Versagung rechtlichen Gehörs kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht nämlich sicherstellen, dass dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Eine solche Verletzung ist nicht ersichtlich.
2.
Auch soweit der Betroffene darüber hinaus rügt, das Amtsgericht habe mit § 21 a Abs. 1 a StVO eine nichtexistente Norm angewendet, führt dies nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Insoweit liegt lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Urteils eindeutig erkennbar ist, dass § 21 a Abs. 1 StVO gemeint ist.
3.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war allerdings unter dem Gesichtspunkt noch ungeklärter Rechtsfragen zur Fortbildung des Rechts geboten. Denn dem Betroffenen ist zuzugeben, dass es bisher an obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob den Führer eines Kraftfahrzeugs (im Weiteren: Kfz) auch während der Fahrt eine Kontrollpflicht in Bezug auf die Sicherung des Kindes während der gesamten Fahrt trifft, fehlt. Bei entscheidungserheblichen, abstraktionsfähigen Rechtsfragen, die noch ungeklärt sind, besteht die Fortbildung des Rechts aber insbesondere darin, dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, bei der Auslegung von Rechtssätzen seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3).
4.Der nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde ist indes in der Sache der Erfolg zu versagen. Das Amtsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG verurteilt. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Betroffenen als Kfz-Führer während der gesamten Fahrt die Pflicht oblag, dafür zu sorgen, dass seine vierjährige Tochter vorschriftsmäßig, das heißt insbesondere unter Beachtung der §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, gesichert, also angeschnallt, war.
Der zeitliche Umfang der Anschnallpflicht in Bezug auf die gesamte Fahrt ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach vorgeschriebene Sicherheitsgurte „während der Fahrt“ angelegt sein müssen. Unter „Fahrt“ ist dabei der Gesamtvorgang der Benutzung des Kfz als Beförderungsmittel gemeint, wovon auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen umfasst sind (BGH, NJW 2001, 1485, 1486; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 21a StVO Rn. 3 m.w.N.). Die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht demnach vom Beginn der Fahrt bis zu deren Beendigung fort (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 21a StVO Rn. 3). Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht während der gesamten Fahrt im Sinne einer Dauerordnungswidrigkeit zu behandeln ist (vgl. dazu: OLG Rostock, Urteil vom 27. August 2004 zu 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03, zitiert nach juris Rn. 11).
Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass dies in der Zusammenschau mit § 21 Abs. 1a StVO auch und gerade für die Beförderung von Kindern in Kfz gelten muss. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl der Verkehrstoten und (Schwer-) Verletzten zu senken (BGH, NJW 2001, 1485), wäre es schlechterdings unvereinbar, wenn man die Anschnall- bzw. Sicherungspflicht gerade in Bezug auf Kinder davon ausnehmen oder abschwächen wollte. Gerade zum Schutz der Gesundheit von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist vielmehr die strikte Einhaltung der Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn im Falle der Nichtsicherung bzw. einer Verletzung der Anschnallpflicht kann es aufgrund des leichten Gewichtes eines Kindes bei Kollisionen, starkem Abbremsen, Ausweichmanövern oder Kurvenfahrten zu erheblichem Umher- oder sogar Herausschleudern des Kindes mit schwerstwiegenden Gesundheitsfolgen für das Kind kommen (so bereits: AG Köln, NZV 2005, 598, 599). Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das Kind hierbei auch gegen den Führer des Kfz geschleudert wird, was wiederum die Gefahr in sich birgt, dass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und es zu gravierenden Unfallfolgen kommen kann, in die (auch) andere Verkehrsteilnehmer verwickelt werden können (so auch bereits: AG Köln, NZV 2005, 598, 599).
Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass die Besetzung des Kfz vorschriftsmäßig ist. Zwar besteht grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber zur „Besetzung“ gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst Normadressaten der Anschnallpflicht sind (vgl. dazu z.B.: BayObLG, Beschluss vom 27. August 1993 zu 2 ObOWi 280/93, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, VRS 70, 469, 470; OLG Hamm, NZV 1996, 33). Etwas Anderes gilt indes gegenüber dem schutzwürdigen Personenkreis des § 3 Abs. 2a StVO (vgl. dazu: OLG Hamm, NZV 1996, 33 m.w.N.; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 23 StVO Rn. 17), wozu ausdrücklich auch Kinder zählen. Gegenüber diesen Personen trifft den Kfz-Führer ausnahmsweise eine besondere Fürsorgepflicht (Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 23 StVO Rn. 17; OLG Frankfurt, VM 86, 6; OLG Hamm, NZV 1996, 33 – jeweils für betrunkene Mitfahrer; vgl. auch: KG Berlin, VRS 70, 469, 470, wonach eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Kfz-Führers für einen Verstoß gegen die Anschnallpflicht eines Mitfahrers nur bei Bestehen einer Garantenstellung mit Erfolgsabwendungspflicht in Betracht kommt).
Diese besondere Fürsorgepflicht des Kfz-Führers gegenüber im Kfz beförderten Kindern (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2a StVO) im Hinblick auf die strikte Einhaltung der Anschnall- und Sicherungspflichten aus §§ 21 Abs. 1 a, 21a Abs. 1 StVO umfasst es demnach, dafür Sorge zu tragen, dass das beförderte Kind während der gesamten Fahrt vorschriftmäßig gesichert ist und bleibt, womit eine Kontrollpflicht des Fahrers während der gesamten Fahrt einhergeht.
Der Umfang dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dazu zählen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes. Mit der Größe der möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom fürsorgepflichtigen Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt. Die Verpflichtung des für die Sicherheit der beförderten Kinder verantwortlichen Fahrzeugführers endet erst, wenn eine ihrer Erfüllung dienende Maßnahme nach objektiven Maßstäben nicht erforderlich oder nicht zumutbar ist.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe gilt Folgendes:
Die Tochter des Betroffenen war im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit vier Jahre alt und nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils fähig und in der Lage, sich eigenständig abzuschnallen. Angesichts der durchschnittlichen motorischen Fähigkeiten eines Kindes dieses Alters musste der Betroffene damit auch grundsätzlich rechnen, selbst wenn es sich um einen erstmaligen Vorfall mit seiner Tochter handelte. Allerdings kann einem Kind in diesem Alter in der Regel bereits verständlich gemacht werden, dass es zu schwerwiegenden Folgen kommen kann, wenn es sich während der Fahrt abschnallt. Schon ein Kind in diesem Alter ist regelmäßig auch in der Lage, das ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen, zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen (vgl. dazu auch: AG Köln, NZV 2005, 598, 599 für fast neunjähriges Kind). Dass der Betroffene ein solches Verbot – gegebenenfalls unter Androhung ernsthafter Konsequenzen für den Fall der Missachtung – gegenüber seiner Tochter überhaupt bzw. mit dem nötigen Nachdruck ausgesprochen hat, hat das Amtsgericht indes nicht festgestellt, was bereits einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn begründet.
Daneben war es im Falle des Betroffenen objektiv erforderlich und ihm auch zumutbar, während der (gesamten) Fahrt darauf zu achten, dass seine Tochter jederzeit gesichert war, insbesondere durch regelmäßiges Umsehen nach dem auf dem Rücksitz im Kindersitz befindlichen Kind. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, muss ein vierjähriges Kind in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Da dieses Procedere (deutlich) zeitaufwändiger als bei einem Erwachsenen ist, ist auch nach Ansicht des Senats – insbesondere mangels entgegenstehender Feststellungen des Amtsgerichts – davon auszugehen, dass der Betroffene seiner vorgenannten (Kontroll-)Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, was gleichfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet. Denn anderenfalls hätte der Betroffene bemerkt, dass seine Tochter nicht (mehr) angeschnallt war, hätte – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Fahrt stoppen und die Sicherung wieder herstellen müssen.
In diesem Zusammenhang merkt der Senat ergänzend an, dass ein Kfz-Führer im Einzelfall sogar gehalten sein kann, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist (z.B. durch Meiden von Autobahnen oder Schnellstraßen). Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle der Sicherung des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.
5.Da auch die vom Amtsgericht ausgeurteilte Rechtsfolge der Geldbuße in Höhe von 40,- €, insbesondere unter Berücksichtigung der rechtlich zutreffenden Annahme tateinheitlicher Begehung der fahrlässigen Dauerordnungswidrigkeit nach §§ 21 Abs. 1a, 21a Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG und der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG (vgl. dazu: OLG Rostock, Urteil vom 27. August 2004 zu 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03, zitiert nach juris Rn. 11), rechtlich nicht zu beanstanden ist, war nach alledem die (zugelassene) Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.