Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Fahrverbot kann auch bei wiederholter verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verhängt werden.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 24.10.2013
3 RBs 256/13
Aus den Gründen:
I.
Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen (…), am 18.02.2013 gegen 16.10 Uhr in (…) die (…). Auf Höhe der Gaststätte (…) führte der Polizeibeamte (…) eine gezielte Kontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt benutzte der Betroffene ein Mobil- oder Autotelefon ohne rechtfertigenden Grund, wobei er das Mobiltelefon in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt.
Wegen der Beweiswürdigung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Tatgericht ausgeführt, dass der Betroffene seit drei Monaten im Vertrieb bei der Firma (…) beschäftigt und für das Gebiet Hannover, Braunschweig und Wolfenbüttel zuständig sei. Er befinde sich noch in der Probezeit. Vorher sei er freiberuflich tätig gewesen. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.550,- €.
Zurn Ahndung des Fehlverhaltens hat das Amtsgericht bei Bemessung der Geldbuße und bei den Erwägungen zum Fahrverbot auf die im Verkehrszentralregister enthaltenen Voreintragungen Bezug genommen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils um folgende:
„Durch Entscheidung vom 30.8.2010, rechtskräftig seit dem 16.9.2010, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 40,00 € auferlegt, weil er trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnahm.
Durch Entscheidung vom 12.5.2011, rechtskräftig seit dem 31.5.2011, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 40,00 € auferlegt, da er als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzte. Die Tat war am 23.2.2011.
Durch Entscheidung vom 21.10.2011, rechtskräftig seit dem 9.11.2011, wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von 50,00 € auferlegt, da er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzte. Die Tat war am 22.8.2011.
Durch Entscheidung vom 28.12.2011, rechtskräftig seit dem 14.1.2012, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritt. Die Tat war am 13.10.2011.
Durch Entscheidung vom 27.1.2012, rechtskräftig seit dem 15.2.2012, wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € auferlegt, da er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzte. Die Tat war am 27.11.2011.
Durch Entscheidung vom 7.8.2012, rechtskräftig seit dem 24.8.2012, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € auferlegt sowie ein Fahrverbot von einem Monat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritt. Die Tat war am 16.6.2012.
Durch Entscheidung vom 18.9.2012, rechtskräftig seit dem 5.10.2012, wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritt. Die Tat war am 26.6.2012. Das Fahrverbot wurde aufgrund beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers angeordnet.“
Zum Rechtsfolgenausspruch enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen:
„Zur Ahndung seines Fehlverhaltens war gegen den Betroffenen eine Geldbuße zu verhängen, die das Gericht unter Erhöhung der Regelgeldbuße in Höhe von 40,00 € angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen auf 80,00 € für angemessen erachtet hat.
Außerdem war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen, da er die Ordnungswidrigkeit unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, § 25 I StVG. Der Betroffene hat wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 23 I a StVO begangen. Bereits dreimal wurden Geldbußen wegen des sogenannten Handyverstoßes verhängt, wobei die Taten am 23.2.2011, 22.8.2011 und 27.11.2011 begangen worden sind. Außerdem mussten viermal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt werden, wobei in 3 Fällen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Auch sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils über 20 km/h gewesen.
Die letzte Tat war am 26.6.2012. Die zahlreichen Voreintragungen und die neuerliche Tat lassen darauf schließen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in das zuvor begangene und geahndete Unrecht fehlt.
Zwar hat der Betroffene unwiderlegt vorgetragen, dass er im Außendienst tätig sei und das ihm zugewiesene Fahrzeug firmenintern auch nur von ihm gefahren werden dürfe, so dass die Einstellung eines Fahrers während des einmonatigen Fahrverbotes nicht in Betracht kommt. Auch befindet sich der Betroffene noch in der Probezeit bei der Firma (…) und kann Urlaub erst nach der Probezeit ab Mitte Oktober nehmen. Allerdings ist insofern nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass er bei einem einmonatigen Fahrverbot auf jeden Fall mit einer Kündigung zu rechnen hat oder er nicht doch andere Tätigkeiten in der Firma verrichten kann.
Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes gegen den Betroffenen ist angesichts der zahlreichen Voreintragungen, die den Betroffenen offensichtlich nicht beeindruckt haben, erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet bei diesem Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer. Die enge zeitliche Abfolge der Ordnungswidrigkeiten belegt, dass derzeit noch kein entscheidender Sinneswandel bei dem Betroffenen eingetreten ist. Daher ist die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat erforderlich, um bei dem Betroffenen eine Verhaltensänderung im Straßenverkehr herbeizuführen. Der Betroffene hat die Unannehmlichkeiten, die mit der Verbüßung des Fahrverbots eintreten, hinzunehmen.
Die 4-Monatsregelung nach § 25 II a konnte dem Betroffenen nicht gewährt werden, da erst am 18.9.2012, rechtskräftig seit dem 5.10.2012, ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war.“
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene durch seinen Verteidiger mit seiner am 23. Juli 2013 eingelegten Rechtsbeschwerde, die nach Zustellung des Urteils mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2013 mit der Sachrüge näher begründet worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Einzelrichterin des Senats überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält in jeder Hinsicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht Stand. Das Vorbringen des Betroffenen gegen die Feststellung, er habe mit dem Mobiltelefon zur fraglichen Zeit telefoniert, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich das Rechtsmittel des Betroffenen als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ebenfalls nicht erkennen.
a) Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände.
Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40,- € auf 80,- € angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen ist aus Rechtsgründen nichs zu erinnern.
b) Auch die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbotes muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 13; OLG Karlsruhe, NZV 93, 359; KG, NZV 94, 159; OLG Hamm, NZV 97, 129).
Die Subsumtion der festgestellten Tatumstände einschließlich der bestehenden Voreintragungen unter die Voraussetzung der beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 23 Abs. 1 a , 49 StVO, 24 StVG weist Rechtsfehler nicht auf. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1992, 1397; Karlsruhe, NJW 2003, 3719; OLG Hamm, NZV 2000, 53; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.), etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt. Bei dieser Beurteilung spielt auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen eine erhebliche Rolle. Erforderlich ist zudem, dass ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht (vgl. OLG Bamberg, NJW 2007, 3655; BayObLG, DAR 01, 84; OLG Koblenz; DAR 05, 47; OLG Celle, DAR 03, 427)
Zwar wird sich mangelnde Rechtstreue in diesem Sinne vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12 <BeckRS 2013, 01083 >; OLG Jena, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 Ss 54/06 <BeckRS 2006, 09082 >; OLG Bamberg, NJW 2007, 3655).
Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, die mit Entscheidungen vom 12.05.2011, rechtskräftig seit dem 31.05.2011, vom 21.10.2011, rechtskräftig seit dem 09.11.2011 und vom 27.01.2012, rechtskräftig seit dem 15.02.2012, festgestellt sind, legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe. Hinzu kommen vorliegend die drei – nicht unerheblichen – Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jeweils neben einer Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert worden sind.
Zwar stellt die angefochtene Entscheidung unzutreffenderweise darauf ab, dass gegen den Betroffenen – außer den sogenannten Handyverstößen – vier Mal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden seien,obwohl die Feststellungen lediglich drei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausweisen. Dieses offenbare Versehen fällt jedoch bei der anzustellenden Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht und es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht. Denn der offenbar vom Tatrichter mitberücksichtigte, mit Entscheidung vom 30.08.2010 geahndete Verstoß der Teilnahme am Verkehr trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug ist nicht völlig andersartig gelagert als die übrigen Verkehrsverstöße.Er belegt vielmehr ebenfalls das Bestreben des Betroffenen, sich im Sinne des eigenen Fortkommens über die Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegzusetzen.
Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Betroffene nach den Feststellungen innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren seit der ersten Ahndung eines Verkehrsverstoßes mit der am 16.09.2010 rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 30.08.2010 bis zu dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verkehrsverstoß vom 18.02.2013 sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbotes, zuletzt nur ca. fünf Monate vor dem hier relevanten Verstoß, ihn nicht nachhaltig zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften anhalten konnte.
Zwar kommt es bei Annahme der beharrlichen Pflichtverletzung grundsätzlich auf die Rechtskraft der die vorangegangenen Zuwiderhandlungen ahndenden Entscheidungen an, nicht auf die Tatzeiten (vgl. König, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.). Soweit das Amtsgericht bei den vorangegangenen Handyverstößen auf die Taten vom 23.02.2011, 22.08.2011und 27.11.2011 abstellt, ist dies zwar rechtsfehlerhaft; da jedoch bei den jeweils zugrunde liegenden Entscheidungen auch die Rechtskraftdaten in den Urteilsgründen angegeben sind, nämlich der 31.05.2011 hinsichtlich der Entscheidung vom 12.05.2011, der 09.11.2011 hinsichtlich der Entscheidung vom 21.10.2011 und der 15.02.2012 hinsichtlich der Entscheidung vom 27.01.2012, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ergibt sich in Anbetracht dieser Daten eine für den Betroffenen noch ungünstigere Beurteilung, weil sich die zeitlichen Abstände zu dem festgestellten Verstoß vom 18. Februar 2013 verkürzen und nicht verlängern.
In ihrer Gesamtheit offenbaren diese Taten deutlich eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität.Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist vor diesem Hintergrund aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.