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Entscheidungen zur Einsichtnahme in Bedienungsanleitungen für Meßgeräte

 

  • KG Berlin – Beschluss vom 07.01.13: 1. Dem Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung des Messgeräts zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO und umfasst auch Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten. 2. Wird eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht gerügt, ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus gefolgt wären. Sollte eine solche konkrete Bezeichnung wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich sein, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun.
  • AG Lüdinghausen – Beschluss vom 09.02.12: In einem Ordungswidrigkeitenverfahren hat der Verteidiger des Betroffenen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Meßgeräts, soweit ihm die Einsichtnahme auf der Polizeidienststelle nicht zuzumuten ist.