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Entscheidungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren

 

  • LG Stuttgart – Beschluss vom 09.06.08: Läßt ein Betroffener die Einspruchsfrist verstreichen und beantragt er danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen neuer Beweismittel (Benennung eines Zeugen), so muss er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angeben, weshalb er den Zeugen nicht rechtzeitig benannt hat.