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Entscheidungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren

  • BayObLG – Beschluss vom 12.09.24: 1. Wird einem Betroffenen die fristgerechte Protokollierung der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch eine vorzeitig geschlossene Gerichtsgeschäftsstelle verweigert, stellt dies ein Justizverschulden dar, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt.
    2. Die rechtsuchende Bevölkerung darf auf die öffentlich bekannt gemachten Sprechzeiten der Geschäftsstelle vertrauen. Eine unangekündigte Verkürzung der Öffnungszeiten verletzt den Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
  • LG Stuttgart – Beschluss vom 09.06.08: Läßt ein Betroffener die Einspruchsfrist verstreichen und beantragt er danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen neuer Beweismittel (Benennung eines Zeugen), so muss er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angeben, weshalb er den Zeugen nicht rechtzeitig benannt hat.