Zum Inhalt der Entscheidung: Eine nach Ablauf einer Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis aus dem EU-Ausland ist von deutschen Fahrerlaubnisbehörden anzuerkennen. Fällt der Fahrerlaubnisinhaber danach erneut im Straßenverkehr auf (hier: Trunkenheitsfahrt mit 1,08 Promille) so darf die deutsche Fahrerlaubnisbehörde zu Beurteilung der Frage, ob Eignungszweifel bestehen auch die „Vorgeschichte“ des Fahrerlaubnisinhabers heranziehen.
Verwaltungsgericht Saarlouis
Beschluss vom 18.12.2007
Aus den Gründen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.08.2007, durch die die Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, ihm untersagt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, und ihm unter Androhung der zwangsweisen Einziehung aufgegeben wurde, den am 11.08.2005 vom Magistrat Karlovy Vary in Tschechien ausgestellte Führerschein der Klassen A und B (Führerschein-Nr. EB 094805) innerhalb einer Woche beim Antragsgegner abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass ein Abwarten bis zur Ausschöpfung des Instanzenweges den Vollzug des Entziehungsbescheides auf unabsehbare Zeit vereiteln würde und der Antragsteller hierdurch weiterhin die Möglichkeit besäße, trotzt seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Verkehr teilzunehmen.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Hiervon ausgehend, kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV sind Personen, die Alkoholmissbrauch betreiben, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gemäß § 13 FeV aufgeben kann, entweder ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage einer bei ihm etwa bestehenden Alkoholabhängigkeit oder aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines bei ihm etwa bestehenden Alkoholmissbrauchs beizubringen. Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den – sodann regelmäßig auch gebotenen – Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung ist in diesem Fall aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig war.
Bei Anlegung dieser Rechtsgrundsätze sind des weiteren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 bzw. – soweit bereits in Kraft getreten – die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EUGH (Beschluss vom 06.04.2006, 750367, -Halbritter- sowie Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, -Kapper-) zu berücksichtigen. Der EuGH hat zu Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach dieser Bestimmung, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in dem Mitgliedsstaat ausüben darf. (Vgl. EuGH, Beschluss vom 06.04.2006, wie vor, Rdnr. 38).
Da der Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG in dem seit dem 19.01.2007 geltenden Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG wortgetreu übernommen wurde, spricht alles dafür, dass die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unverändert fortgilt. Damit besteht aufgrund des europarechtlichen Anwendungsvorrangs des Anerkennungsprinzips des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich keine Handhabe, einer nach Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis allein wegen des Fortbestehens bzw. des Wiederauflebens dieser Zweifel die Berechtigungswirkung abzusprechen. Eine andere Beurteilung wird aber für den Fall angenommen, dass der Betreffende nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erneut verkehrsrechtlich relevant aufgefallen ist, wobei jedoch dieser Anlassfall von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein muss. Ist dies der Fall, kann auch die vorhandene Vorgeschichte erläuternd herangezogen werden. (Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 11.09.2006, 10 B 10734/06 und vom 15.08.2005, 7 B 11021/05, jeweils zitiert nach Juris).
Vorliegend hat der Antragsgegner zu Recht aufgrund eines solchen Anlassfalls wegen Zweifeln an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage des § 11, 13 Nr. 2 b) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und hierfür dem Antragsteller eine Frist bis zum 13.08.2007 gesetzt. Nach dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen werden. Der Antragsteller hat wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Er war nämlich am 09.02.2007 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,08 Promille und am 02.05.2003 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,48 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angetroffen worden. Der Umstand, dass dem Antragsteller unter dem 08.11.2005 die tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B vom Magistrat Karlovy Vary in Tschechien erteilt wurde, steht auch nach Maßgabe der o.g. EU-Richtlinien und der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Berücksichtigung der davor liegenden im Verkehrszentralregister noch erfassten (vgl. Bl. 220 Verwaltungsakte) Trunkenheitsfahrt vom 02.05.2003 nicht entgegen, da der Antragsteller nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis am 09.02.2007 durch eine erneute alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, die von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel ist. Von daher darf die „Vorgeschichte“ des Antragstellers bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften herangezogen werden. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern, NJW 2007, 1154 ff. und des OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2007, 2650 ff., stehen dem nicht entgegen, da diese sich lediglich mit der Frage einer anlassunabhängigen Überprüfung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach alkoholbedingtem Verlust der inländischen Fahrerlaubnis befassen.
Die bei der Verkehrskontrolle vom 09.02.2007 festgestellte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers hat für die Beurteilung der Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein selbstständiges Gewicht. Insoweit muss maßgebliche Beachtung finden, dass der Antragsteller mit festgestellten 1,08 Promille Blutalkoholgehalt nur um 0,02 Promille unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit lag. Dabei wurden bei dem Antragsteller nach den polizeilichen Feststellungen keine alkoholtypischen Ausfälle beobachtet, insbesondere war seine Fahrweise sicher, seine Reaktionen normal/unauffällig, seine Aussprache deutlich, das Aussteigen aus dem Fahrzeug normal, die Orientierung vorhanden und der Gang sicher gewesen. Dies spricht angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung mit Gewicht dafür, dass der Antragsteller gewohnt ist, erhebliche Mengen Alkohol zu sich zu nehmen. Dass er dabei nicht in der Lage ist, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und dem Trinken zu trennen, hat er durch die erneute Alkoholfahrt vom 09.02.2007 selbst unter Beweis gestellt. Im Übrigen tritt hinzu, dass der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung aus beruflichen Gründen auf eine regelmäßige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr angewiesen ist. Damit steht zusätzlich zu besorgen, dass der Antragsteller in verstärktem Maße im Konflikt zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr steht. Im streitgegenständlichen Fall ist durch die festgestellte Trunkenheitsfahrt offenkundig, dass es sehr wohl zu dem aufgezeigten Konflikt kommen kann und dieser dann – wie geschehen – zu Lasten der öffentlichen Sicherheit auszugehen droht. Soweit sich der Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung noch darauf beruft, dass seine Leberwerte völlig normal seien, steht dies der Annahme eines Konflikts zwischen übermäßigem Alkoholgenuss und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht entgegen, da sich ein übermäßiger Alkoholgenuss nicht notwendigerweise in überhöhten Leberwerten niederschlagen muss. Damit liegen die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b) FeV vor.
Hat der Antragsgegner damit im Ergebnis zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, durfte er gemäß § 11 Abs. 8 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Formulierungen bei der Begründung des Sofortvollzugs einwendet, der Antragsgegner habe bei der Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV das ihm zustehende Ermessen verkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid bei der Subsumtion der Ermächtigungsgrundlage – und auch in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 12.06.2007 – den Wortlaut des § 11 Abs. 8 FeV zutreffend als Kann-Bestimmung wiedergegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner bei der Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV rechtsirrig für gebunden gehalten hat.
Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen hat, muss zwar gesehen werden, dass eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Sinne einer Beseitigung des durch den fremden Staat vorgenommenen Hoheitsaktes der Fahrerlaubniserteilung durch einen Verwaltungsakt einer deutschen Behörde nicht möglich ist. Allerdings gestattet Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG bzw. seit dem 19.01.2007 Art. 11 Abs 2 Richtlinie 2006/126/EG ausdrücklich die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis gegenüber Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse mit ordentlichem Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedsstaat und den zu diesem Zweck erforderlichen „Umtausch“. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt gemäß § 46 Abs. 5 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins des Antragstellers ergibt sich aus § 3 Abs. 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV i. V. m. § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 SVwVG.
Erweist sich damit die angefochtene Verfügung in allen Regelungsinhalten als rechtmäßig, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 i. d. F. vom 07./08.07.2004).