Zum Inhalt der Entscheidung: 1. In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte möglich ist.
2. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nur äußerst selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat.
Verwaltungsgericht Freiburg
Beschluss vom 20.09.2007
(…)
I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung.
Der am … 1987 geborene Antragsteller ist seit 15.3.2006 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M, die er bereits am 2.8.2005 beantragt hatte. Aufgrund einer Mitteilung des Polizeireviers D. war das Landratsamt zunächst in Ermittlungen eingetreten. Nachdem der Antragsteller im Verdacht stand, an einen Jugendlichen ein Haschischstück für 10 EUR verkauft zu haben, war am 30.6.2005 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden. Hierbei wurde eine Wasserpfeife aufgefunden. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 8.7.2005 gab der Antragsteller an, dass er seit sechs Monaten gelegentlich kiffe, und zwar ein- bis zweimal im Monat. Er habe bisher fünf- bis sechsmal jeweils einen fertigen Joint für 5 EUR gekauft. Betäubungsmittel an andere abgegeben bzw. verkauft habe er nicht.
Mit Schreiben vom 21.11.2005 erläuterte der Antragsteller dem Landratsamt sein Konsumverhalten wie folgt: Zum Konsum von Betäubungsmitteln sei er nach den Sommerferien 2004 gekommen. Das Wiederholen einer Klasse sowie das Nichtfinden einer Lehrstelle habe sich sehr negativ ausgewirkt, so dass er das Angebot von Schulkameraden, mal mitzurauchen, angenommen habe. Er habe dann nur gelegentlich mitgeraucht. Ab Februar 2005 habe er dann durch einen Freund ca. ein- bis zweimal pro Monat Betäubungsmittel konsumiert. Später habe er jedoch ein berufsbezogenes Praktikum abgeleistet und hierdurch eine Lehrstelle gefunden. Anfang August 2005 habe er die Zusage zur Ausbildung als Zimmermann erhalten. Da sein Beruf ihn völlig ausfülle, rauche er seit August so gut wie gar nichts mehr, seit Ende Oktober überhaupt nichts mehr. Auch sei er im Juli mit seinen Eltern zusammen bei der Beratungsstelle „…“ in V. gewesen und habe Gespräche mit seinem Hausarzt geführt. Seit August sei er sich auch bewusst geworden, dass Gesundheit und Ausbildung wichtiger seien.
Mit Schreiben vom 5.12.2005 teilte das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin mit, aufgrund der vorgenannten Ausführungen könne von gelegentlichem Betäubungsmittelkonsum ausgegangen werden. Deshalb seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich, und er werde zur theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zugelassen.
Am 6.4.2007 wurde der Antragsteller um 21.50 Uhr mit seinem PKW bei einer polizeilichen Kontrolle angehalten. Nachdem wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute und erweiterte, auf Lichteinfall träge reagierende Pupillen festgestellt worden waren, wurde wegen Verdachts auf Btm-Konsum um 22.45 Uhr eine Blutprobe entnommen. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, er habe „gestern“ zwei Züge an einem Joint genommen, sonst aber keine Drogen konsumiert. Freunde, die ihm sehr wichtig seien und deren Namen er nicht nennen wolle, konsumierten Drogen, weshalb es durchaus sein könne, dass er „heute“ passiv konsumiert habe.
Gemäß rechtsmedizinischem Gutachten der Universität … vom 23.5.2007 lautet das Ergebnis einer quantitativen chemisch-toxikologischen Betätigungsanalyse auf positiven Cannabinoidbefund mit Konzentrationen im Blutserum i.H.v. 4,2 ng/ml THC , 1,9 ng/ml OH-THC sowie 92,0 ng/ml THC-COOH . Gegen den Antragsteller erging deshalb unter dem 1.6.2007 ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid (verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot) der Stadt Rottweil.
Unter dem 23.7.2007 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Der Antragsteller nahm, anwaltlich vertreten, am 20.8.2007 dahin Stellung, im ersten Halbjahr 2005 in fünf bis sechs Fällen Cannabis konsumiert zu haben, was etwa einem Konsum pro Monat entspreche. Dies habe er sowohl unter dem Eindruck eines damals gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als auch aus Anlass des Beginns einer Ausbildungsstelle gänzlich eingestellt, nachdem er auch die Dienste einer Drogenberatungsstelle in Anspruch genommen habe. Am 5.4.2007 sei es leider zu einem erneuten Konsum gekommen, da er an einem von einem anderen zur Verfügung gestellten Joint mitgeraucht habe. Dabei habe es sich seit Sommer 2005 um den ersten Konsum gehandelt. Angesichts zwischen diesem und früherem Konsum liegender eineinhalb Jahre bedeute dies weder Regelmäßigkeit noch Gelegentlichkeit.
Mit Entscheidung vom 28.8.2007 (zugestellt am 29.8.2007) entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte in auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Nr. 2). Ferner wurde die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Nr. 3) und der Sofortvollzug der Entscheidung angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 72,– EUR festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller habe nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt und sich damit als ungeeignet erwiesen. Da er innerhalb der letzten eineinhalb Jahre mehr als einmal Cannabis konsumiert habe, gehe man von gelegentlichem Konsum aus, was auch durch den THC-COOH-Gehalt belegt werde.
Der Antragsteller hat am 4.9.2007 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. In Vertiefung seines am 30.8.2007 gegen den Bescheid des Landratsamts erhobenen Widerspruchs trägt er vor, seit Oktober 2005 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Der Konsum im April 2007 stelle einen bedauerlichen Ausrutscher dar, so dass nur von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen werden könne. Für eine davor eingetretene Zäsur spreche auch, dass er im Jahr 2005 nur über einen Zeitraum von wenigen Monaten und dann auch nur ein- bis zweimal im Monat Cannabis geraucht habe, anschließend jedoch während darauffolgender eineinhalb Jahre völlig abstinent und mithin nicht in Abhängigkeit gelebt habe. Schließlich begründe die gemessene THC-COOH-Konzentration keine Vermutung für einen gelegentlichen Konsum, weil es insoweit keine gesicherten Erkenntnisse gebe. Soweit es einer weiteren Überprüfung bedürfe, ob der Vorfall im April 2007 ein einmaliger Ausrutscher bleiben werde, sei mildere Reaktion eine weitere Überprüfung, so etwa in Form eines Drogenscreenings, zu dem er sich bereits im Vorfeld einverstanden erklärt habe. Er sei als Auszubildender in einem Einmannbetrieb beschäftigt und habe bei erfolgreichem Abschluss die Aussicht, in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Die Baustellen seien regelmäßig nicht durch öffentliche Verkehrsmittel oder privaten „Fahrdienst“ zu erreichen, sodass er zum Erhalt des Arbeitsplatzes auf den PKW angewiesen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts vom 28.8.2007 betreffend Nrn. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 3 und 6 anzuordnen;
ferner, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den am 7.9.2007 abgelieferten Führerschein wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet ergänzend zur angegriffenen Entscheidung, für 2005 sei von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen, sodass der Vorfall im April 2007 nicht als einmaliger Konsum gewertet werden könne. Der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert belege, so die Rechtsprechung des Bayerischen VGH, ebenfalls einen gelegentlichen Konsum.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Landratsamts, vorgelegt am 18.9.2007) Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Die freiwillige Ablieferung des Führerscheins hat nicht etwa zur (teilweisen) Erledigung des Verwaltungsakts geführt, weil dies erkennbar zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, im übrigen jedoch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Klärung erfolgte (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO [vgl. entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für das Eilverfahren] bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98 – BauR 1999, 733).
Das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz ist jedoch unbegründet. Das schriftlich i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründete besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung des Landratsamts hat Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben, bis unanfechtbar über ihre Rechtmäßigkeit entschieden ist. Aller Voraussicht nach zu Recht ist das Landratsamt von einer – zugleich den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigenden – Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
Diese Voraussetzungen lagen mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit am 6.4.2007 vor, als der Antragsteller mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die entnommene Blutprobe wies Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 4,2 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol – psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 92,0 ng/ml THC-COOH (THC-Carbonsäure – inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 21.50 Uhr – also 55 Minuten vor Blutentnahme – beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 4,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2007 – 10 S 2985/06). Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 – 10 S 2519/05 – NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 – 10 S 2143/05 – und Beschl. v. 15.11.2004 – 10 S 2194/04, jeweils in VENSA).
Beim Antragsteller handelt es sich schließlich auch mit überaus hoher – folglich auch im summarischen Verfahren dem Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG genügender – Wahrscheinlichkeit um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten (zur Abgrenzung zwischen regelmäßigem, gelegentlichem und einmaligem Cannabiskonsum vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.9.2003 – 10 S 1294/03 – und v. 26.11.2003 – 10 S 2048/03 – jeweils in VENSA). Allerdings kann dies nicht schon verlässlich aus den bei ihm erhobenen Blutwerten geschlossen werden. In Rechtsprechung und Literatur besteht nämlich gerade kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte möglich ist (VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 – 1 K 1914/05 – VENSA m.z.N.; vgl. für ähnliche Werte wie hier auch VG Stuttgart, Beschl. v. 31.7.2006 – 10 K 2124/06 – VENSA, welches allerdings aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse den Gelegentlichkeitsnachweis beim Überschreiten einer „Grenze“ von 100 ng/ml zulassen will).
Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist dem Antragsteller mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit jedoch aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalles nachzuweisen.
Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nur äußerst selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass im Anschluss an einen früheren gelegentlichen Konsum von Cannabis eine anschließende (langjährige) vollständige, eine Zäsur begründende Abstinenz behauptet wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 – 10 S 2302/06 – VENSA; ebenso, unter Herleitung aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz VwGO: VG Freiburg, Urt. v. 2.8.2007 – 1 K 993/07 – VENSA sowie VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 – 2 K 1761/01 – ).
An einer schlüssigen Plausibilisierung für die Einmaligkeit eines Cannabiskonsums hat es der Antragsteller fehlen lassen. Aus seiner noch am 6.4.2007 erfolgten Einlassung ergibt sich sogar, dass er nicht nur an diesem Tag, sondern auch am Tag zuvor Drogen konsumiert hat. Er hat ausdrücklich eingeräumt, „gestern Abend“ – mithin also am 5.4.2007 – zwei Züge an einem Joint genommen zu haben. Angesichts der Blutwerte, die am 6.4.2007 festgestellt wurden, muss er aber auch an diesem Tag vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben. Anders sind die gemessenen Werte nicht erklärbar. Nach neuesten, im Rahmen der erst 2006 veröffentlichten sog. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen sinkt die THC-Konzentration im Serum auch nach Konsum höherer Dosierungen (bis zu ca. 35 mg THC pro Cannabiszigarette) bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb sechs Stunden nach Rauchende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml und die Konzentration von THC-COOH im Zeitraum von sechs Stunden nach dem Rauchen auf Werte unter 30 ng/ml. Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC – anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure – nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Zu einem Abbau mit dieser Geschwindigkeit kommt es nicht nur im Anschluss an den Konsum einer Cannabiszigarette mit einem THC-Gehalt von 1,75 %, sondern auch dann, wenn der THC-Gehalt einer Zigarette auf 3,55 % erhöht – also mehr als verdoppelt – wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen aus Untersuchungen: Bayer. VGH, Beschl. v. 31.7.2007 – 11 CS 07.928 – Juris). Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller folglich auch am 6.4.2007 innerhalb der letzten Stunden vor der Blutentnahme ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben. Die Einlassung, dies sei im Wege des passiven Konsums erfolgt, ist alles andere als glaubhaft. Ungeachtet der Frage, ob die konkreten Werte überhaupt durch Passivrauchen erreicht werden könnten, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist auch sonst in keiner Weise plausibel, dass der Antragsteller am Vorabend noch selbst an einem Joint geraucht haben will, dann am nächsten Abend jedoch mit ihm „sehr wichtigen Freunden“ zusammen gewesen sein und trotzdem nur passiv konsumiert haben soll. Von einem einheitlichen Konsumvorgang (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschl. v. 09.10.2006 – 11 CS 05.2819 – Juris; OVG Bremen, Beschl. v. 14.8.2007 – 1 B 302/07 – Juris), der sich vom Abend des 5.4.2007 auf denjenigen des 6.4.2007 erstreckt haben könnte, kann vernünftigerweise nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller auch eine weitere Überprüfung des von ihm behaupteten Passivrauchens bewusst verhindert.
Auch für eine Zäsur und Abstinenz zwischen Oktober 2005 und April 2007 ist im Übrigen jedoch nichts substantiiert und schlüssig vorgebracht worden. Der Antragsteller hat von September 2004 („nach den Sommerferien“) bis Ende Oktober 2005 gelegentlich Cannabis konsumiert. Wie er ferner in seiner Erklärung vom 21.11.2005 betont hat, sollen Berufsausbildung, Drogenberatung und Gespräche mit dem Hausarzt dazu geführt haben, dass er seit August 2005 „so gut wie gar nichts mehr“ und seit Ende Oktober 2005 „überhaupt nichts mehr“ geraucht habe. Gerade dann aber ist unverständlich, warum es im April 2007 nach angeblicher Abstinenz von etwas mehr als 17 Monaten wieder zu einem „Ausrutscher“ gekommen sein könnte. Die angeblich stabilisierenden Faktoren dauerten nämlich unverändert fort und der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, im April 2007 in einer außergewöhnlichen, einen Rückfall erklärenden Situation gewesen zu sein. Dies alles spricht dafür, dass tatsächlich (noch) keine wirkliche Abstinenz bzw. Drogenunabhängigkeit zwischen Oktober 2005 und April 2007 vorgelegen hat.
Unter den vorliegenden Umständen fehlen Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten. Die Fahrerlaubnisbehörde war deshalb verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen; das vom Antragsteller geltend gemachte Herausgabeverlangen (vgl. zur Entscheidungsbefugnis des Gerichts insoweit § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) muss deshalb ebenfalls erfolglos bleiben. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ruft die (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete) staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer bedingungslos auf den Plan. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, dessen Streitgegenstand die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung ist, gilt Entsprechendes, wenn – wie hier – bei summarischer Tatsachenprüfung die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht. In einem solchen Fall liegt das Risiko, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert, nämlich deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 [2380]; vgl. ferner aus der obergerichtlichen Rspr.: Bayer. VGH, Beschl. v. 4.6.2007 – 11 CS 06.2806 – Juris). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung des Inhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflusst bzw. sogar zur Einschränkung oder Aufgabe der Berufsausübung führt. Angesichts dieser zwingenden Vorgaben konnte der Antragsteller schließlich ein schutzwürdiges Vertrauen, eine Fahrerlaubnisentziehung werde unterbleiben, auch nicht dadurch erlangen, dass er als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe noch unter dem 17.7.2007 vom Landratsamt u.a. wegen des Führens eines KFZ unter der Wirkung von berauschenden Mitteln „nur“ verwarnt und zur Teilname an einer verkehrspsychologischen Beratung aufgefordert worden war (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).
Vor diesem Hintergrund begegnet ferner die Nr. 2 der Entscheidung vom 28.8.2007 keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regeln, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 – 10 S 475/04 – VENSA; VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 – 1 K 1914/05 – VENSA). Da auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der sodann im Bescheid verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzung (vgl. dazu, dass sie regelmäßig als mit dem Grundverwaltungsakt angefochten anzusehen ist, § 24 Satz 2 LGebG) bestehen schließlich ebenfalls nicht; angesichts ihrer geringen Höhe ist weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller unzumutbar belastet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert – der Antragsteller ist zwar beruflich auf den PKW angewiesen, jedoch kein Berufskraftfahrer – halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.