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VG Saarlouis – Urteil vom 29.02.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Anders als im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei dem Verfahren zur Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht die Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der fehlenden Kraftfahreignung, sondern der Bewerber um die Fahrerlaubnis für den Nachweis seiner Eignung beweisbelastet.

 

Verwaltungsgericht Saarlouis

Urteil vom 29.02.2008

10 K 111/07

 

Tatbestand

Der Kläger, welcher nach seiner Darstellung zumindest bis zum Jahre 2004 als psychologischer Berater für drogen- und alkoholauffällige Autofahrer tätig war, begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E, welche ihm der Beklagte mit der Begründung verwehrt, der Kläger habe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz erheblicher diesbezüglicher Bedenken nicht nachgewiesen.

Der Kläger fiel bereits in den siebziger Jahren durch zwei Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen von 1,08 bzw. 2,16 Promille auf und wurde zuletzt im Jahre 1994 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Straßenverkehr (2,08 Promille) bestraft. Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde ihm im Jahre 1996 wiedererteilt, nachdem laut einem medizinisch-psychologischen Gutachten trotz der mit Blick auf die früheren Trinkgewohnheiten des Klägers feststellbaren „ausgeprägten Alkoholproblematik“ aufgrund günstiger Befunde die Bedenken an seiner Kraftfahreignung zurückgestellt werden konnten.

Am 29.1.2003 verursachte der Kläger auf der Bundesautobahn A 8 im Bereich des Rastplatzes (…) einen Verkehrsunfall, bei welchem er mit seinem Pkw gegen ein anderes Fahrzeug und die Leitplanken stieß. Der Kläger verließ den Unfallort, ohne mit dem beteiligten anderen Pkw-Fahrer Kontakt aufzunehmen. Wenige Stunden nach dem Vorfall meldete er sich bei der Polizei und gab an, unmittelbar vor dem Unfall für einige Sekunden das Bewusstsein verloren zu haben. Nach Einschätzung eines kurze Zeit danach aufgesuchten Arztes habe er aufgrund körperlicher Erschöpfung einen Schwächeanfall erlitten, der offenbar zur Bewusstlosigkeit geführt habe.

Ende Juni 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, mit Blick auf die Umstände des Unfalls seine gesundheitliche Kraftfahreignung durch ein amtsärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Im damaligen Verwaltungsverfahren entstand in der Folge ein Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Beklagten von der Anfertigung des Gutachtens wegen fehlender Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und dem Widerspruch des Klägers zur Verwertung eingereichter fachärztlicher Befunde absehen und ob diese unter den gegebenen Umständen – wie geschehen – eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers empfehlen durfte. Letztendlich entzog der Beklagte dem Kläger damals die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass der Kläger das rechtmäßig von ihm geforderte amtsärztliche Gutachten zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Fahreignung nicht beigebracht habe. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie der zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht des Saarlandes gestellte Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: ). Das spätere Klageverfahren (Az.:) wurde, nachdem zuvor ein weiterer Eilrechtsschutzantrag ( ) zurückgewiesen worden war, wegen Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt.

Im Verlaufe dieses Rechtsstreits erklärte der Beklagte, er habe von der ihm empfohlenen Anforderung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens abgesehen, nachdem ihm durch ein seitens des Klägers eingereichtes ärztliches Attest sowie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Herausgabe des Führerscheins bekannt geworden sei, dass sich der Kläger in der Zeit vom 18.12.2003 bis 29.3.2004 in der Rehabilitations-Klinik , einer Fachklinik für Suchtkranke, als Patient aufgehalten habe. Aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin unter einer die Fahreignung ausschließenden Suchterkrankung leide, zumal in dessen Falle frühere Trunkenheitsfahrten mit hohen Blutalkoholkonzentrationen aktenkundig seien. Unter diesen Umständen habe er dem Kläger davor bewahren wollen, unnötig Geld für ein Gutachten auszugeben, da bei einer stationären Entzugstherapie normalerweise frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus der Klinik ein positives Gutachten erstellt werden könne. Der Kläger trat dieser Darstellung des Beklagten entschieden entgegen, bezeichnete dessen Annahmen als rein spekulativ und bekräftigte, dass er keineswegs suchtkrank sei, was insbesondere durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen über bei ihm erhobene Blutanalysewerte belegt werde.

Im Oktober 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E. Mit der vom Beklagten geforderten ärztlichen Begutachtung des Klägers wurde in dessen Einverständnis die Pro S. GmbH – Gesellschaft für medizinisch-psychologische Diagnostik & Personal- und Unternehmensberatung – in Saarbrücken beauftragt. Es sollte untersucht werden, ob beim Kläger Erkrankungen bestünden, die seine Fahreignung in Frage stellten sowie ferner, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse oder Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorlägen und ob gegebenenfalls die Alkoholabhängigkeit überwunden sei bzw. eine stabile Abstinenz vorliege.

In ihrem daraufhin angefertigten verkehrsmedizinischen Gutachten gelangte die Verfasserin aufgrund ihrer Untersuchung des Klägers am 28.11.2005 zu dem Ergebnis, dass keine die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung vorliege und der Kläger in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1/2 gerecht zu werden. Mit Blick auf die ärztliche Untersuchung ergäben sich keine Anzeichen für Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit. Zur Frage der Prognose könne nicht Stellung genommen werden. Des Weiteren heißt es in dem Gutachten, der Kläger habe zu seinem Trinkverhalten u. a. angegeben, in den Jahren 1992 bis 1994 wegen beruflicher und familiärer Probleme vermehrt Alkohol getrunken zu haben, sei von Ende 1994 bis 1996 abstinent gewesen und nehme seit Herbst 1996 in Maßen und kontrolliert wieder Alkohol zu sich. In der Reha-Klinik habe er sich nicht zur Entwöhnung aufgehalten, sondern sei dort von Dezember 2003 bis März 2004 als psychologischer Berater tätig gewesen. Des Weiteren sei er im November 2003 für eine Woche stationär in der psychiatrischen Klinik in Y. wegen Depressionen behandelt worden und habe sich anschließend zwei Wochen lang in der dortigen Tagesklinik nachbehandeln lassen. Hierzu merkt die Gutachterin an, dass der Kläger es abgelehnt habe, ärztliche Entlassungsberichte von beiden Kliniken anzufordern.

Mit Schreiben vom 10.2.2006 setzte der Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass die im Gutachten der Pro S. mitgeteilten Angaben zum Aufenthalt in der Suchtklinik in Daun für ihn nicht nachvollziehbar seien und zudem widerlegt werden könnten. Für ihn als Straßenverkehrsbehörde sei somit die entscheidungserhebliche Frage nach der künftigen Eignung des Klägers als Kraftfahrer nicht erschöpfend beantwortet worden. Zur weiteren Aufklärung habe er daher die Gutachterin um Stellungnahme gebeten, woraufhin diese mitgeteilt habe, dass ihr vom Kläger untersagt worden sei, gegenüber der Verwaltungsbehörde weitere Auskünfte zu erteilen. Angesichts dessen sei es unerlässlich, dass der Kläger die Pro S. GmbH hinsichtlich der noch offenen Fragen von der Schweigepflicht entbinde, da ansonsten das Gutachten nicht nachvollzogen werden könne mit der Folge, dass die Fahreignung des Klägers zu verneinen und dessen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen sei. Kurz darauf teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass er der Bitte um Entbindung von der Schweigepflicht wegen des rechtswidrigen Vorgehens des Beklagten nicht nachkommen könne. Eine in etwa gleichzeitig erhobene Klage des Klägers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Az.:) blieb ebenso ohne Erfolg wie ein im Zusammenhang damit betriebenes weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.:).

Mit Bescheid vom 14.12.2006 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E ab und setzte für seine Entscheidung eine Gebühr von 150 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,75 EUR fest. Zur Begründung verweist er darauf, dass nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Falle des Klägers die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einem nachvollziehbaren ärztlichen Gutachten abhänge, welches dessen Fahreignung bestätige. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da darin einer bei ihm möglicherweise bestehenden Alkoholproblematik nicht nachgegangen worden sei. Hierzu bestehe aber Anlass, denn der Kläger habe – wie schon bisher – abgestritten, sich im Jahr 2003/2004 einer Entwöhnungstherapie unterzogen zu haben, es indes gleichzeitig abgelehnt, ärztliche Entlassungsberichte aus der Klinik Y und der Reha-Klinik in .. vorzulegen. Ferner habe er angegeben, seit Herbst 1996 wieder kontrolliert Alkohol zu trinken. Gemäß den Eignungsrichtlinien sei es aber bei Personen, die sich wegen einer Abhängigkeit bereits einer Therapiemaßnahme unterzogen hätten, unbedingt erforderlich, dass sie abstinent lebten. Auch würden die fehlende Abstinenz sowie das Leugnen der Therapiemaßnahme darauf hindeuten, dass die Alkoholproblematik beim Kläger noch immer nicht überwunden sei. Schließlich entspreche das vorgelegte ärztliche Gutachten nicht allen Anforderungen gemäß Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung, denn wichtige Befunde würden nicht wiedergegeben, sondern z.B. nur allgemein erwähnt, dass die durchgeführten Laboruntersuchungen unauffällig gewesen seien. Da der Kläger seine weitere Mitwirkung an der Beseitigung der behördlichen Bedenken verweigert habe, habe er es selbst zu vertreten, dass das Gutachten nicht habe nachgebessert werden können. Da somit die Fahreignung des Klägers nicht durch die Vorlage eines nachvollziehbaren Gutachtens nachgewiesen sei, habe sein Antrag negativ beschieden werden müssen.

Den gegen die ihm am 19.12.2006 zugestellte Entscheidung am 10.1.2007 (per E-Mail) eingelegten Widerspruch des Klägers vom 10.1.2007 (Bl. 279, 281 VA) wies der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2007 als unbegründet zurück. Dabei stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz erheblicher diesbezüglicher Bedenken nicht nachgewiesen habe. Anlass für das vom Beklagten angeforderte ärztliche Gutachten sei der Aufenthalt des Klägers in der Reha-Klinik (…)gewesen, in welcher Medikamenten- und Alkoholabhängige therapiert würden. Aufgrund dieses Klinikaufenthaltes habe sich der Beklagte zu Recht die Frage gestellt, ob eine Medikamenten- bzw. Alkoholabhängigkeit des Klägers bestanden habe bzw. ob diese überwunden sei. Aus diesem Grunde habe er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens abhängig machen dürfen. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Gutachten der Pro S. GmbH sei aus den vom Beklagten genannten Gründen nicht geeignet, die Zweifel hinsichtlich einer Suchterkrankung auszuräumen. Insbesondere sei das behauptete kontrollierte Trinken nach einer Entzugsbehandlung durchaus geeignet, eine möglicherweise bestehende Alkoholproblematik im Sinne eines Missbrauches bzw. einer Abhängigkeit neu aufleben zu lassen. Des Weiteren belege der Umstand, dass der Kläger seinen Aufenthalt als Patient in einer Suchtklinik leugne, seine fehlende Einsichtsfähigkeit in eine eigene Suchtproblematik bzw. ein mangelndes Problembewusstsein, so dass auch unter diesem Aspekt seine Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen sei. Dass sich der Kläger in der Reha-Klinik als Patient und nicht als Berater aufgehalten habe, sei offenkundig bzw. durch die eindeutige Aussage eines in Amtshilfe tätig gewordenen Mitarbeiters der Kreisverwaltung in (…)belegt, der den Kläger zwecks Einziehung dessen Führerscheins in der Klinik aufgesucht habe. Im Übrigen hätte der Kläger eine etwaige Beratertätigkeit durch eine entsprechende Bestätigung der Reha-Klinik in …. nachweisen können. Dies sei aber nicht geschehen. Angesichts dessen seien die nach wie vor bestehenden Eignungsbedenken nur durch ein neues ärztliches Gutachten auszuräumen, welches der Kläger indes verweigere. Nach alledem bleibe festzuhalten, dass der Kläger derzeit nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfülle, so dass der Widerspruch zurückzuweisen sei.

In der am 3.1.2007 – vor Ergehen des Widerspruchsbescheides – erhobenen Klage führt der Kläger zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das von ihm vorgelegte Gutachten der Pro S. GmbH mit Blick auf die gestellten Fragen in allen Punkten den gesetzlichen Vorschriften bzw. einschlägigen Bestimmungen entspreche sowie vollständig, nachprüfbar und nachvollziehbar sei. Mit Blick auf die vom Beklagten geäußerten Bedenken an der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens sei anzumerken, dass derjenige, der sich nicht in einer von der Behörde angenommenen klinischen Behandlung befunden habe und auch nicht unter einer in diesem Zusammenhang unterstellten Erkrankung leide, bei der vom Beklagten gewünschten Aufklärung auch nicht mitwirken könne. Die vom Beklagten aufgestellten diesbezüglichen Behauptungen seien unwahr und in keiner Weise belegt.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgebliebene Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2007 zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens der Pro S. die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat die Akten (…) beigezogen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über die Klage wird entschieden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn er ist am 2.2.2008 zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen und im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die – jedenfalls nach Ergehen des Widerspruchsbescheides – zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) ist unbegründet.

Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E rechtmäßig mit Bescheid vom 14.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2007 abgelehnt, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Die hinsichtlich einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Klägers begründeten Bedenken des Beklagten an dessen Kraftfahreignung konnten nicht ausgeräumt werden, weil der Kläger sich weigerte, im erforderlichen Umfang an der Feststellung des insoweit relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Konnte somit der Beklagte die Kraftfahreignung trotz erforderlicher und korrekter Ermittlungen nicht (positiv) feststellen, wirkt sich dies zu Lasten des Klägers aus mit der Folge, dass eine Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt werden musste bzw. der mit der Klage geltend gemachte diesbezügliche Anspruch zu verneinen ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung, das heißt, der Bewerber um die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen muss gemäß § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 FeV die hierfür erforderliche körperliche und geistige Fahrtauglichkeit sowie die charakterliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Fahreignung wird demnach vom Gesetz als positive Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis gefordert, so dass es sich zu Lasten des Bewerbers auswirkt, wenn seine Eignung nicht feststellbar ist.

Die Anforderungen werden insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. In der Anlage 4 zur FeV wird zu Ziffer 8.1 die Fahreignung im Falle von Alkoholmissbrauch verneint, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hingegen wird die Fahreignung nach dem Ende eines Alkoholmissbrauchs bejaht, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Ziffer 8.2). Bei Alkoholabhängigkeit (Ziffer 8.3) besteht keine Fahreignung. Nach einer Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung wieder gegeben, wenn eine Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

Zweifelt die Straßenverkehrsbehörde an der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnis-Bewerbers, so sind zunächst die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 11 FeV einschlägig, die allgemein regeln, in welcher Weise entsprechenden Bedenken nachzugehen ist. Ferner enthalten die §§ 13 und 14 FeV spezielle Vorschriften zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik bzw. im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel. Unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen kann oder muss die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung von ärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachten anordnen, um den fahreignungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären und je nach Ergebnis der Untersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Kraftfahreignung zu treffen.

Vorliegend hat der Beklagte auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gehandelt, wonach im Verfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht. Seine Annahme, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit besteht oder bestanden hat, gründete er dabei zutreffend einerseits auf den Inhalt eines vom Kläger zu den Akten gereichten Attestes des Dr. mes (…), Internist und Angiologe in Y, vom 24.11.2003, wonach der Kläger „sich derzeit in stationärer Entzugstherapie“ befinde sowie andererseits auf die ebenfalls aktenkundige schriftliche Mitteilung des Bediensteten (…) der Kreisverwaltung in (…) vom 3.5.2004. Dieser suchte den Kläger in der Reha-Klinik (…)wiederholt auf, um in Amtshilfe für den Beklagten den Führerschein des Klägers einzuziehen. Aus den Darlegungen des Herrn (…)ergibt sich eindeutig, dass der Kläger sich als Patient in der besagten Klinik aufhielt. In dem Schreiben heißt es dazu u. a. wörtlich:

„Auch im Beisein seiner Therapeutin Frau Dr. (…)beharrte Herr A. darauf, dass er seinen Führerschein nicht dabei habe, sondern dieser zuhause liegen würde(…) In Absprache mit der Klinik sollte ihm ein Wochenende mit anschließendem Montag Urlaub gewährt werden, um den Führerschein zu holen und zur KV Y oder an Uz. abzugeben(…). Auch diese Abmachung wurde nicht eingehalten(…) Da Herr A. in Kürze entlassen werden sollte, wurden keine Zwangsmaßnahmen von hier aus ergriffen (…) Herr A. ist seit dem 29.3.2004 (…) aus den (…)Kliniken wieder an seine Heimatanschrift entlassen.“

Mit Blick auf diesen Sachverhalt – und dabei insbesondere den Inhalt des ärztlichen Attestes vom 24.11.2003 – steht fest, dass der Beklagte einen genügenden Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV hatte, weil durchgreifende Bedenken dahingehend bestehen , ob der Kläger bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens zur Anamnese (vgl. Ziffer 2 c der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV) bzw. zu seinem Aufenthalt in der besagten Suchtklinik in …. wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Sein Vorbringen, er sei damals in dieser Klinik als psychologischer Berater tätig gewesen, ist überdies durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf welche verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), überzeugend entkräftet. Angesichts dessen ist es dem Kläger nicht gelungen, die begründeten Bedenken an seiner Kraftfahreignung zu zerstreuen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ärztliche Gutachterin aufgrund ihrer Untersuchung des Klägers am 28.11.2005 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung beim Kläger vorliege und dieser in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Träfe nämlich die Annahme des Beklagten zu, dass sich der Kläger wegen einer Alkoholabhängigkeit einer Suchttherapie unterzogen hat, könnte dessen Kraftfahreignung gemäß Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV nur bejaht werden, wenn – wie oben dargelegt – nach der Entwöhnungsbehandlung eine Abhängigkeit nicht mehr bestünde und zumindest ein Jahr Abstinenz nachgewiesen wäre; des weiteren wäre erforderlich, dass der Kläger auf Dauer alkohol-abstinent leben würde (vgl. die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu Ziffer 3.11.2). Dies ist indes nach seinen eigenen Angaben gegenüber der ärztlichen Gutachterin gerade nicht der Fall. Wäre hingegen mit Blick auf den Aufenthalt in der Suchtklinik lediglich von einem (früheren) Alkoholmissbrauch des Klägers auszugehen, so wäre der Beklagte durch die Weigerungshaltung des Klägers, insbesondere erforderliche Befreiungen von der Schweigepflicht abzugeben, unter den gegebenen Umständen daran gehindert, durch die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV zu klären, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung des Beklagten allesamt nicht im Sinne seines Klagebegehrens durchzugreifen vermögen. Der Kläger verkennt nämlich bereits, dass die Annahme des Beklagten, er sei wegen einer Alkoholsucht stationär behandelt worden, nicht auf bloßen Vermutungen oder Spekulationen, sondern auf konkreten Tatsachen beruht. Des Weiteren hat der Beklagte Kenntnis von den hier maßgeblichen Tatsachen entweder seitens des Klägers selbst oder im Rahmen von zulässigen Maßnahmen (Vollstreckung der Herausgabepflicht des Führerscheins) erhalten, so dass der Vorwurf eines rechtswidrigen – den Datenschutz verletzenden – behördlichen Vorgehens unberechtigt ist. Schließlich verkennt der Kläger, dass im vorliegenden Verfahren auf Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – anders als im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis – nicht die Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der fehlenden Kraftfahreignung, sondern der Bewerber um die Fahrerlaubnis für den Nachweis seiner Eignung beweisbelastet ist. Aus diesem Grunde wirkt es sich zum Nachteil des Klägers aus, dass er den Beklagten nicht in die Lage versetzt hat, die begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung als ausgeräumt ansehen zu können bzw. für diesen die Eignung des Klägers nicht feststellbar blieb.

Diese Sach- und Rechtslage ist durch den bloßen Zeitablauf im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverändert, so dass die Prüfung unter Berücksichtigung des Sachstandes im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine andere Beurteilung zulässt.

Sonstige Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung des Beklagten bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung zur somit erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.