Zum Inhalt der Entscheidung: Die Bußgeldkatalogverordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die in der Verordnung vorgesehenen Regelbeispiele für Fahrverbote haben jedoch nur Indizwirkung. Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 24.03.1996
2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93
Aus den Gründen:
Die zu gemeinsamer Entscheidung zu verbindenden Verfassungsbeschwerden betreffen die Verhängung von Fahrverboten. Sie werfen die Frage auf, ob § 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Durch Gesetz vom 28. Dezember 1982 (BGBl I S. 2090) führte der Gesetzgeber mit § 26a StVG eine Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a StVG sowie über die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG ein. Von dieser Ermächtigung machte der Bundesminister für Verkehr mit der Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) vom 4. Juli 1989 (BGBl I S. 1305, ber. 1447) Gebrauch.
a) 2 BvR 616/91
aa) Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 600,– DM.
Es stellte fest, daß der Beschwerdeführer am 5. September 1990 die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorsätzlich um 34 km/h überschritten habe, weil er es „eilig“ gehabt habe. Von der Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG sei abzusehen, obwohl der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes (rechtskräftig seit dem 2. Dezember 1988) und wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 39 km/h (rechtskräftig seit dem 7. März 1989) und um 28 km/h (rechtskräftig seit dem 23. Dezember 1989) mit Geldbußen belegt worden sei und somit die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV erfüllte.
Zwar habe der Gesetzgeber mit der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Bußgeldkatalog-Verordnung Regeltatbestände geschaffen, bei deren Vorliegen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht komme. Vorliegend sei ein Fahrverbot jedoch unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei in den beiden rechtskräftigen Bußgeldbescheiden nur mit der Regelgeldbuße belegt und ihm sei jeweils nur der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht worden. Es müsse dem Beschwerdeführer, der als Selbständiger geschäftlich in besonderem Umfang auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, eine letzte Chance eingeräumt werden, durch eine erhöhte Geldbuße sein Fahrverhalten zu ändern.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin änderte das Oberlandesgericht das Urteil im Rechtsfolgenausspruch, setzte gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 300,– DM fest und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Mit dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung sei die Rechtsprechung überholt, nach der auch unter den Voraussetzungen des § 25 StVG ein Fahrverbot nur verhängt werden dürfe, wenn eine erhöhte Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht ausreiche. Der Fall des Beschwerdeführers liege im oberen Schwerebereich der von § 2 Abs. 2 BKatV erfaßten Regelfälle. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei vorsätzlich und innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden, nur weil der Beschwerdeführer es eilig gehabt habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig mit Bußgeld belegt worden, unter anderem zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Folglich sei nach der Regel des § 2 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot zu verhängen. Hiervon unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen, sei nur noch möglich, wenn ausnahmsweise feststehe, daß diese ausreiche (OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.).
bb) Mit der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit in ihm ein Fahrverbot angeordnet wurde. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Das Fahrverbot sei nach den in BVerfGE 27, 36 (41 f.) aufgestellten Grundsätzen unverhältnismäßig. An der Geltung dieser Grundsätze habe auch die Bußgeldkatalog-Verordnung nichts ändern können, weil auch der Verordnungsgeber an die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebunden gewesen sei. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip werde von der Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht berührt. Nach wie vor gelte deshalb der Grundsatz, daß das Fahrverbot nur das letzte Mittel zur Einwirkung auf den Betroffenen sein dürfe. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 BKatV sei weiterhin eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles gefordert. Der Beschwerdeführer sei als kaufmännischer Geschäftsführer einer Gesellschaft für Heizungs- und Lüftungsanlagenbau mit 100 bis 120 Mitarbeitern dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Aufträge würden in ganz Europa abgewickelt und vom Beschwerdeführer betreut. Durch das Fahrverbot werde die Auftragsabwicklung erheblich gestört. Es entstünde ein irreparabler Schaden, weil die Kundschaft nicht zurückgewonnen werden könne.
b) 2 BvR 588/92
aa) Das Amtsgericht verhängte gegen den Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 300,– DM. Zugleich ordnete es ein Fahrverbot von einem Monat an.
Der Beschwerdeführer sei im Bereich einer Ampelkreuzung auf einer Bundesstraße, in welchem die Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h beschränkt gewesen sei, mit mindestens 125 km/h gefahren. Die Anordnung des Fahrverbots gegen den Beschwerdeführer, der als Kraftfahrzeugmeister beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei, begründete das Amtsgericht damit, daß ein Regelfall nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorliege, also nur ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne. Gründe, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht gemäß §§ 79 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet.
bb) Mit der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es sei nicht geprüft worden, ob anstelle des Fahrverbots eine Erhöhung der Geldbuße als angemessene Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht komme. Dies stehe in Widerspruch zu BVerfGE 27, 36. Hiernach müsse jedenfalls bei Einmaltätern im Einzelfall festgestellt werden, daß eine erhöhte Geldbuße nicht ausreiche, um eine erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen zu erzielen. Der davon abweichenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) und einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NdsRpfl. 1991, 118 f.), könne nicht gefolgt werden. Das gestiegene Verkehrsaufkommen und die erhöhte Verkehrsdichte seien nicht ausschlaggebend, da Unfälle mit Personenschäden und tödlichem Ausgang erheblich zurückgegangen seien. Die vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Grundsätze hätten nach wie vor Gültigkeit; die Bußgeldkatalog-Verordnung habe daran nichts ändern können.
aa) Das Amtsgericht belegte den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG mit einer Geldbuße von 250,– DM und untersagte ihm für die Dauer eines Monats, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Der Beschwerdeführer habe auf einer Bundesautobahn bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h über eine Wegstrecke von 455 m zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von lediglich 10 m, mithin weniger als 2/10 des Tachometerwertes, eingehalten. Neben der verhängten Geldbuße sei das Fahrverbot erforderlich, um dem Beschwerdeführer die besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise vor Augen zu führen. Anhaltspunkte für ein Abweichen von den als Einheit zu betrachtenden Regeln der Festsetzung einer Geldbuße und der Verhängung eines Fahrverbots seien weder dargetan noch ersichtlich. § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV indiziere einen Fall des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, daß es der Denkzettelwirkung eines Fahrverbots bedürfe. Der ausdrücklichen Feststellung, daß der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden könne, bedürfe es nicht, solange keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regel vorlägen (BGH, NJW 1992, S. 13; DAR 1992, S. 69 ff.). Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer bereits seit 1968 im Besitz der Fahrerlaubnis sei und 35.000 km im Jahr fahre, gebiete kein Abweichen vom Regelfall.
Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
bb) In der rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erachtet der Beschwerdeführer das Übermaßverbot für verletzt, weil die in BVerfGE 27, 36 aufgestellten Grundsätze mißachtet seien. Der Beschwerdeführer habe ein makelloses Vorleben in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Der einmalige Verstoß sei nicht geeignet, als Begründung für eine „besonders verantwortungslose“ Verhaltensweise zu dienen.
aa) Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,– DM. Außerdem verhängte es für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot.
Der Beschwerdeführer habe am 19. März 1992 auf der Bundesautobahn die in dem befahrenen Bereich zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten. Die Anordnung eines Fahrverbots sei wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung geboten. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits zuvor wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h eine Geldbuße von 100,– DM (rechtskräftig seit dem 28. März 1991) festgesetzt worden. Damit lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 2 BKatV vor. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziere die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG. Von der Verhängung des Fahrverbots als Regelsanktion sei ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn erhebliche Härten oder eine besonders große Zahl von für sich genommen gewöhnlichen Milderungsgründen vorliegen würden. Das sei nicht der Fall. Insoweit reiche weder hin, daß der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt seinen Wagen auch beruflich nutze, noch daß die Jahresfrist gemäß § 2 Abs. 2 BKatV lediglich um neun Tage unterschritten sei und im ersten Fall die Geschwindigkeitsüberschreitung nur 26 km/h betrage. Es habe kein Anlaß bestanden, unter Erhöhung des Regelbußgeldes von der Denkzettelwirkung eines Fahrverbots abzusehen.
Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Senat habe an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 BKatV keine Zweifel. Dem angefochtenen Urteil sei auch zu entnehmen, daß das Amtsgericht die Frage geprüft habe, ob ausnahmsweise gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden könne.
bb) Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14, 103 Abs. 1 GG. Mittelbar greift er § 2 Abs. 2 BKatV als verfassungswidrig an. Die Gerichte seien auch mit Inkrafttreten von § 2 BKatV nicht von der Einzelfallprüfung entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entbunden. Ihren Entscheidungen lasse sich aber nicht entnehmen, daß sie seinen Vortrag berücksichtigt hätten, es sei ihm aufgrund besonderer – näher aufgeführter – Umstände nicht möglich gewesen, das einzige vorhandene Geschwindigkeitsbegrenzungsschild zu erkennen. Ihre Entscheidungen seien daher nicht nachvollziehbar (Art. 3 Abs. 1 GG) und verstießen gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei weiter dadurch verstoßen worden, daß das Amtsgericht in einem parallel gelagerten Fall von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen habe, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit sogar um 53 km/h überschritten worden sei. Im übrigen dürfe ein Fahrverbot nur angeordnet werden, wenn eine Prüfung ergeben habe, daß auch mit einer erhöhten Geldbuße die erstrebte erzieherische Wirkung nicht zu erzielen sei. Schon aus diesem Grunde hätte in seinem Fall die Anordnung eines Fahrverbots unterbleiben müssen.
Die Anordnung des Fahrverbots verletze ihn in seinem Grundrecht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), da er als Rechtsanwalt auf die Benutzung seines Wagens angewiesen sei. Die Abgabe des Führerscheins für einen Monat berühre als Beschränkung eines Nutzungsrechts auch sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zu rügen sei schließlich die Verletzung des subsidiären Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), da er beruflich und privat in der Nutzung seines Pkws durch das Fahrverbot beschränkt werde.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BKatV verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und verstoße gegen das Verschlechterungsverbot, soweit die dort bestimmte Jahresfrist mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und nicht mit dem Tattag einsetze. Dadurch werde derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich gegen den Bußgeldbescheid wehre und damit dessen Rechtskraft hinausschiebe, gegenüber einer Person benachteiligt, die den Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig werden lasse.
2. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, die Niedersächsische Staatskanzlei, das Ministerium der Justiz des Saarlandes, der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes und der Generalbundesanwalt geäußert.
a) Das Bundesministerium für Verkehr hat u.a. ausgeführt, daß sich im Zeitraum zwischen 1970 und 1990 der Bestand an zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen wie auch die jährlich zurückgelegte Fahrleistung im Durchschnitt etwa verdoppelt habe. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsdichte auf Bundesstraßen (in 1000 Kfz/24 Stunden) sei von 5,7 auf 9,0 angewachsen. Die polizeilich erfaßten Unfälle (in 1000) seien von 1 392 auf 2 011 gestiegen. Insgesamt sei festzustellen, daß bei einem lediglich um 15 v.H. gewachsenen Verkehrsnetz 105 v.H. mehr Kraftfahrzeuge 95 v.H. mehr Fahrleistung erbrächten. Durch die erheblich gewachsene Verkehrsdichte hätten sich die Gefahren im Straßenverkehr allgemein gesteigert. Gleichzeitig sei die Zahl der bußgeldbewehrten Verkehrsverstöße deutlich angestiegen. Die beim Kraftfahrtbundesamt erfaßten Bußgeldbescheide seien von 1 079 588 (1970) auf 1 979 751 im Jahre 1989, dem letzten Jahr vor Inkrafttreten von § 2 BKatV, angewachsen. Diese Entwicklung habe es geboten, auf Verkehrssünder nachhaltiger einzuwirken. Besonders wichtig sei das für den Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen. Denn aufgrund der gestiegenen Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge und insgesamt höherer Geschwindigkeiten werde risikoreicher gefahren. Das Fahrverbot sei ein besonders wirksames Mittel der Verkehrserziehung. Hingegen entfalteten Geldbußen mit gewachsenem Einkommen keinen hinreichend großen Abschreckungs- und Erziehungseffekt mehr.
In der Bußgeldkatalog-Verordnung sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch in seiner dritten Stufe dadurch berücksichtigt worden, daß die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV ein Fahrverbot nicht ausnahmslos vorsähen; es komme vielmehr „in der Regel in Betracht“. Wenn die Bußgeldkatalog-Verordnung im Rahmen ganz bestimmter schwerwiegender Fälle das Fahrverbot als Regel ansehe und das Absehen davon als Ausnahme bestimme, so bedeute dies keine Abkehr, sondern lediglich eine Anpassung der in BVerfGE 27, 36 entwickelten Grundsätze an veränderte tatsächliche Umstände. Bezogen auf die Gesamtheit aller Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibe das Fahrverbot nach wie vor die Ausnahme.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde nicht dadurch verletzt, daß die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV an die Rechtskraft der Entscheidung anknüpfe. Diese Anknüpfung sei geboten, weil von einem Warnappell nur ausgegangen werden könne, wenn die Sanktion feststehe, also rechtskräftig sei. Um das Vorliegen eines Wiederholungsfalles zu prüfen, müßten auch Auskünfte über vorherige Zuwiderhandlungen aus dem Verkehrszentralregister (VZR) eingeholt werden. Dort seien nur rechtskräftige Bußgeldentscheidungen registriert (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StVZO).
b) Die Niedersächsische Staatskanzlei weist u.a. darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Fahrverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht automatisch verhängt werde. Vielmehr sei Raum für eine Prüfung des Einzelfalles, wobei die Sanktionsbemessung einem Regel- Ausnahme-Verhältnis unterliege. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei damit Genüge getan.
c) Das Ministerium der Justiz des Saarlandes hat sich zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1585/93 geäußert; es hält sie für unbegründet.
d) Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat zu den Verfassungsbeschwerden 2 BvR 616/91 und 2 BvR 1661/93 die Stellungnahmen des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs übermittelt. Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 <42 f.>) bringen.
Wenn ein Regelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 BKatV vorliege, sei in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen; ein Absehen hiervon komme nur ausnahmsweise nach § 2 Abs. 4 BKatV in Betracht, soweit besondere Umstände vorlägen. Einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung oder Verschärfung der Geldbuße bedürfe es nicht. Diese Annahme werde durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihre amtliche Begründung bestätigt.
Die Fassungsunterschiede in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG („ist“) und § 2 Abs. 1 und 2 BKatV („kommt in Betracht“) besagten bei richtigem Verständnis nichts darüber, wann ein Regelfall vorliege. Der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Fällen des § 24a StVG einerseits und des § 24 StVG andererseits wirke sich erst auf der Ebene der inzidenter zu treffenden Entscheidung über ein Absehen von der Anordnung (§ 2 Abs. 4 BKatV) aus. Während in den Fällen des § 24a StVG nur „Härten ganz außergewöhnlicher Art“ oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen könnten, reichten in den Fällen des § 2 Abs. 2 BKatV unter Umständen schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen. Die Regelanordnung als solche bleibe davon jedoch unberührt.
e) Nach Ansicht des Generalbundesanwalts ist von Verfassungs wegen gegen die Normierung von Regelfällen in § 2 BKatV nichts zu erinnern. Die Vorschrift stehe nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36). Danach könne eine einmalige Zuwiderhandlung dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, „wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat“ (BVerfGE 27, 36 <42 f.>). Diese Voraussetzungen seien jedenfalls bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV aufgeführten Verstößen ohne weiteres erfüllt. Bei der Beurteilung von § 2 BKatV sei auch zu berücksichtigen, daß in den letzten Jahren eine starke Zunahme des Straßenverkehrs stattgefunden habe und in diesem Zusammenhang Änderungen in dem Fahrverhalten und in den Anschauungen über damit verbundene Risiken eingetreten seien. Der Verordnungsgeber habe überdies – gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26a StVG – die Anwendung der in § 25 StVG vorgesehenen Fahrverbotsfolge in einer Weise typisiert, die einzelfallorientierten Verhältnismäßigkeitserwägungen genügend Raum lasse und namentlich dem Übermaßverbot Rechnung trage. Die Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV normierten Tatbestände indiziere das Vorliegen eines groben und beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nur in Einzelfällen, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten im Sinne erheblicher Abweichungen vom Normalfall ausweise, sei jetzt noch zu prüfen, ob in solchen Ausnahmefällen unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht komme.
II.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Den durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß in sämtlichen vorliegenden Fällen das Fahrverbot bereits vollzogen worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht geht im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses aus, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte. Der Grundrechtsschutz würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 81, 138 <141>). So liegt es hier. Denn schon wegen der Äußerungsfrist, die den Verfassungsorganen des Bundes oder der betroffenen Länder zu gewähren ist (§ 94 Abs. 1 BVerfGG), aber auch mit Rücksicht auf die Dauer der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist es regelmäßig unmöglich, die ein Fahrverbot betreffenden verfassungsrechtlichen Fragen vor dessen Vollstreckung zu klären.
2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidungen werden von der Kammer nicht geteilt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 16. Juli 1969 – 2 BvL 11/69 – (BVerfGE 27, 36) entschieden, daß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift in ihrer seinerzeitigen Fassung sah – wortgleich mit dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG – die Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten vor, wenn der Betroffene mit einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG belegt wird, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Der gesetzlichen Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen ein Fahrverbot verhängt werden darf, entnahm der Senat, daß – entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – ein Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden könne und daß eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden dürfe, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten habe (vgl. BVerfGE 27, 36 <42 f.>). Der Senat hat dem im Blick auf den damaligen Ausnahmecharakter des § 25 StVG den weiteren Hinweis hinzugefügt, daß von der Möglichkeit eines Fahrverbots jedenfalls erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn feststehe, daß der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann (BVerfGE a.a.O. <43>).
Die vom Bundesverfassungsgericht geprüfte Gesetzeslage ist inzwischen insofern verändert worden, als durch die Einfügung des § 26a StVG (Gesetz vom 28. Dezember 1982, BGBl I S. 2090) der Bundesminister für Verkehr ermächtigt wurde, im Anwendungsbereich des § 24 StVG mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen zu erlassen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. Durch diese Ermächtigung hat der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber ermöglicht, bestimmte Fälle grober oder beharrlicher Verkehrsverstöße gemäß § 25 StVG generalisierend zu umschreiben und in der Weise vorzubewerten, daß ein Fahrverbot als angemessen erscheine (vgl. BGHSt 38, 125 <130>).
a) Diese Gesetzgebung hält sich im Rahmen verfassungsrechtlicher Anforderungen.
aa) Die Einführung der Ermächtigung des § 26a StVG diente zwar in erster Linie der Herbeiführung einer bundesweit einheitlichen Praxis im Rahmen der Reform des Bundeszentralregisters (vgl. BTDrucks 9/2201, Begründung S. 4 f.). Sie ist aber auch vor dem Hintergrund einer obergerichtlichen Rechtsprechung zu sehen, die die Anwendung des Fahrverbots im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 so stark eingeschränkt hatte, daß nach Auffassung des Gesetzgebers die mit § 25 StVG bezweckten Ziele (vgl. dazu BTDrucks V/1319 S. 90) nicht mehr im erforderlichen Maße erreicht werden konnten (so die Kritik an der obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. z.B. Janiszewski, NStZ 1982, S. 369 <372> m.w.N.). Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Katalogregelung mußte sich der Anwendungsbereich des Fahrverbots zwangsläufig verbreitern und damit den Ausnahmecharakter der Sanktion relativieren. Dies war vom Gesetzgeber so gewollt (vgl. BRDrucks 122/83, Begründung S. 6 f.; BRDrucks 140/89, Begründung S. 27-31, Entschließung S. 8 mit Hinweis auf BRDrucks 511/73, BTDrucks 7/1618) und ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Sanktion nicht von vorneherein fehlerhaft. Der motorisierte Straßenverkehr, die Verkehrsübertretungen und die Unfallzahlen waren gewaltig angewachsen. Unter diesen Bedingungen kommt das Fahrverbot, das sich als wirkungsvollste Sanktion erwiesen hat (vgl. BRDrucks 140/89, Entschließung S. 8) als Reaktion auf besonders gefahrträchtiges und verantwortungsloses Verhalten und auf die hartnäckige Mißachtung von Verkehrsvorschriften nicht mehr nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Die vom Bundesverfassungsgericht unter früheren tatsächlichen Verhältnissen und auf die damalige Gesetzeslage bezogenen konkreten Folgerungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind damit überholt.
bb) § 26a StVG hat dem Verordnungsgeber den in der Bußgeldkatalog-Verordnung beschrittenen Weg gewiesen, in Anwendung der im Strafrecht geläufigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelbeispielstechnik die Voraussetzungen grober oder beharrlicher Pflichtverstöße zu konkretisieren, ohne den Richter an die Indizwirkung des Regelbeispiels zu binden und ohne die Fälle grober oder beharrlicher Pflichtverstöße und damit die Anwendungsfälle des Fahrverbots erschöpfend zu bestimmen. Auch dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Der Gesetzgeber hat zwar die konkreten Fallgestaltungen der Verhängung eines Fahrverbots nicht selbst bestimmt, sondern dies durch eine Ermächtigung gemäß Art. 80 GG dem Verordnungsgeber überlassen. Das steht aber nicht im Widerspruch zu Art. 103 Abs. 2 GG, der in seiner Geltung auch für Ordnungswidrigkeitentatbestände (vgl. BVerfGE 87, 399 <411>; stRspr) dem förmlichen Gesetz die Bestimmung der Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit und der Art und des Maßes ihrer Ahndung vorbehält, damit der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Buße bedroht ist und nicht erst die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt über die Ahndbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 87, 399 <411>; stRspr). Die in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorzusehenden Sanktionen sollen indes den im förmlichen Gesetz bereits hinreichend bestimmten Rahmen nur ausfüllen, nicht ihn überschreiten. Es sollen nur Verkehrsverstöße, die unter den heutigen Bedingungen des Straßenverkehrs als besonders gefahrenträchtig erscheinen, und verantwortungsloses Verhalten, das seinem Ausmaß nach den besonderen Pflichtenappell des Fahrverbots fordert, normativ vorbewertet werden (vgl. BTDrucks 9/2201 S. 4). Es handelt sich insoweit um ein typisierendes Vorgehen, das angesichts des Ausmaßes des Straßenverkehrs und der massenhaften Verkehrsübertretungen sich als sinnvoll erweist, wie auch sonst typisierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannt sind (vgl. BVerfGE 81, 228 <237>; stRspr). Die Typisierung vereinfacht das Verkehrsrecht und macht es praktikabler, vermindert den Begründungsaufwand des Richters, erhöht die Rechtssicherheit und führt schließlich zu mehr Anwendungsgleichheit.
b) Auch gegen die von den Gerichten angewendeten Bestimmungen der Bußgeldkatalog-Verordnung greifen verfassungsrechtliche Bedenken nicht durch.
aa) Die Bestimmungen halten sich ersichtlich im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen und damit im Ermächtigungsrahmen des formellen Gesetzes. Das gilt einmal für die Vorschriften der Bußgeldkatalog-Verordnung, die die Merkmale des groben Pflichtverstoßes konkretisieren. Die vom Verordnungsgeber umschriebenen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind besonders gravierend und gefahrenträchtig. Dem Verordnungsgeber war es auch nicht verwehrt, bereits in der einmaligen Wiederholung innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen beharrlichen Verstoß anzunehmen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß die heutigen Verhältnisse des Straßenverkehrs dem Verordnungsgeber einen hinreichenden Grund dafür bieten, den gesetzlichen Rahmen der Verhängung eines Fahrverbots in dem Maße auszuschöpfen, wie geschehen.
bb) Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV genügen auch dem Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die willkürliche ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte (vgl. BVerfGE 89, 132 <141>; stRspr).
Für die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BKatV finden sich sachlich einleuchtende und nachvollziehbare Gründe. Daß bei den dort bezeichneten Regelbeispielen im Unterschied zu den sonstigen Verkehrsverstößen nach § 24 StVG regelmäßig ein Fahrverbot in Betracht kommen soll, rechtfertigt sich aus dem besonderen Gefahrenpotential solcher Verstöße und dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr (vgl. zu den Motiven des Gesetzgebers BRDrucks 140/89, S. 22 f.).
Auch die Anknüpfung der Jahresfrist in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV an die Rechtskraft der Festsetzung einer Geldbuße für die erste Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht an den Zeitpunkt der Tatbegehung ist keineswegs willkürlich, sondern durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat den Fall des nach einer ersten Sanktion wiederholten Geschwindigkeitsverstoßes aus der Masse der Verkehrsverstöße nach § 24 StVG herausgehoben, weil der Betroffene durch die Festsetzung einer (Regel-)Geldbuße und durch die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits eine massive Warnung erhalten hat, die ins Leere gegangen ist. Der zweite festgestellte Verstoß ist unter diesen Umständen Ausdruck eines erheblichen Maßes an Gleichgültigkeit, das darauf schließen läßt, daß der erzieherische Erfolg auch mit einer wesentlich höheren Geldbuße nicht erreichbar ist (BRDrucks 140/89, S. 30). Ein solcher von der Ahndung des Vorverstoßes ausgehender Warnappell kann aber nur angenommen werden, wenn die verhängte Sanktion rechtskräftig feststeht. Hinzu kommt, daß nur rechtskräftige Bußgeldentscheidungen im Verkehrszentralregister registriert werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StVZO). Auskünfte zu Verkehrsübertretungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, lassen sich durch die Behörden und Gerichte nicht einholen.
cc) Schließlich entfalten die Fallbeschreibungen der Katalogverordnung entsprechend der angewendeten Regelbeispielstechnik nur Indizwirkung. Sie entbinden den Richter nicht von der Pflicht, dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch eine Gesamtwürdigung zu entsprechen, in die alle Umstände der Tat und die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen einzustellen sind (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; stRspr).
Nach wie vor gilt, daß die Anordnung eines Fahrverbots – gemessen an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bei einem einmaligen Verstoß gegen die in § 24 StVG umschriebenen Verkehrsvorschriften in der Mehrzahl der Fälle keine angemessene, weil übermäßige Unrechtsfolge wäre. Ebenso gilt, daß § 25 Abs. 1 StVG die Anordnung eines Fahrverbots bei einer Ordnungswidrigkeit zuläßt, die unter „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen worden ist. Dem Übermaßverbot wird ebenso wie dem Schuldgrundsatz in der Auslegung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 38, 125 <134, 136>; BGHSt 38, 231 <235, 236>) ausreichend Rechnung getragen. Danach sind die Grundsätze, die in der strafrechtlichen Rechtsprechung zur Handhabung der Regelbeispielstechnik entwickelt worden sind, auf die Anordnung des Fahrverbots unter der Geltung der Bußgeldkatalog-Verordnung zu übertragen:
Der Richter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (vgl. BGHSt 23, 257; Stree in: Schönke/Schröder, 24. Aufl., §§ 38 ff. StGB Vorbemerkung Rn. 4; Dreher/Tröndle, 47. Aufl., § 46 StGB Rn. 44, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies läßt den Gerichten hinreichend Raum und Entscheidungsfreiheit, um Verstößen im Straßenverkehr mit der nach den konkreten Umständen angemessenen Sanktion zu begegnen und unerträgliche Härten (vgl. dazu Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995, NJW S. 1541) zu vermeiden.
3. Auch die Rechtsanwendung der Fachgerichte in den vier vorliegenden Einzelfällen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
a) 2 BvR 616/91
Ersichtlich ist bereits das Tatgericht von dem Vorliegen einer „beharrlichen“ Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgegangen; es hat lediglich gemeint, unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne müsse die Verhängung einer erhöhten Geldbuße als milderes Mittel dem Fahrverbot vorangehen. Bei der Häufung von Geschwindigkeitsverstößen und der festgestellten rücksichtslosen Begehungsweise steht die Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht nicht in Widerspruch zu Verfassungsrecht. Das Gericht war sich erkennbar der Möglichkeit bewußt, von der Anordnung des Fahrverbots bei außergewöhnlichen Umständen abzusehen und damit eine unangemessene Sanktion vermeiden zu können. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und dies nicht näher begründet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren auch nichts vorgetragen, was zur Annahme einer Ausnahmelage gezwungen hätte, wirtschaftliche Nachteile allein genügen nach dem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung üblichen Maßstab (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 25 StVG Rn. 15a m.w.N.) zur Annahme einer Ausnahmelage nicht, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
b) 2 BvR 588/92
Das Amtsgericht hat angenommen, daß die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers im Bereich einer Ampelkreuzung auf einer Bundesstraße um 55 km/h die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfüllt. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Mit der Erwägung, daß der Beschwerdeführer als Kraftfahrzeugmeister beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, hat das Gericht zu erkennen gegeben, daß es die Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerdeführers und die ihm entstehenden beruflichen Nachteile in die Prüfung einbezogen und mit der Schwere des von ihm begangenen Verkehrsverstoßes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgewogen hat. Darin, daß es diese Umstände nicht hat genügen lassen (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O.), liegt kein Verfassungsverstoß, weshalb auch gegen die das Fahrverbot bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts zu erinnern ist.
Die Fachgerichte haben die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots wegen des vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsverstoßes eines fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes als erfüllt angesehen. Es war ihnen unbenommen, der Vorbewertung durch den Verordnungsgeber zu folgen, der bei einer solchen Verhaltensweise – verfassungsrechtlich unbedenklich – von einem in objektiver wie subjektiver Hinsicht besonders verantwortungslosen Verhalten (vgl. BVerfGE 27, 36 <42 f.>) ausgegangen ist. Besonderheiten, die Anlaß hätten sein können, die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht als erfüllt anzusehen, sind im Ausgangsverfahren nicht vorgebracht worden. Daß es sich um einen einmaligen Verkehrsverstoß handelte, der Beschwerdeführer ein Vielfahrer ist und er sich schon lange im Besitz einer Fahrerlaubnis befindet, mußte den Gerichten kein Anlaß zu einer andersgearteten Beurteilung sein, da der Vorgang als solcher die Einordnung als „groben“ Pflichtenverstoß erlaubt.
Die Gerichte haben hier die Tatbestandsvoraussetzungen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV infolge Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h und der zweimaligen Vorahndung binnen Jahresfrist wegen weiterer Geschwindigkeitsverstöße – um ebenfalls mindestens 26 km/h – bejaht. Es war den Fachgerichten von Verfassungs wegen unbenommen, daraus eine hartnäckige Mißachtung von Verkehrsvorschriften zu entnehmen, bei der das Fahrverbot regelmäßig zur Anwendung gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 27, 36 <42>).
Der Entscheidung des Amtsgerichts läßt sich weiterhin deutlich entnehmen, daß es die dem Beschwerdeführer entstehenden Härten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Blick auf dessen Freiheitsrechte in seine Abwägung einbezogen hat. Diese läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Wenn die Gerichte der Auffassung des Beschwerdeführers, es lägen vom „gewöhnlichen Fall“ abweichende Umstände vor, die die Verhängung des Fahrverbots ungerechtfertigt erscheinen ließen, nicht gefolgt sind, so bedeutet dies weder einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>; stRspr).
In der Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist auch kein Verstoß gegen den gesetzgeberischen Gleichheitssatz festzustellen, denn wegen des Warnappells liegt – wie oben ausgeführt – ein sachlicher Differenzierungsgrund vor. Auch aus der vom Beschwerdeführer behaupteten unterschiedlichen Sanktionspraxis verschiedener Gerichte und ihren voneinander abweichenden Ansichten über die Voraussetzungen eines Fahrverbots ergibt sich kein Gleichheitsverstoß. Weder die verschiedenartige Strafenpraxis verschiedener Gerichte stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 <345>; 75, 329 <347>; stRspr) noch die abweichende Auslegung derselben Norm durch verschiedene Gerichte (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.