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Handybenutzung während der Fahrt

Die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt wird durch § 23 Abs. 1a und 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Fahrer durch die Bedienung solcher Geräte abgelenkt werden und dadurch das Unfallrisiko steigt. Die Missachtung dieser Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg geahndet werden. In diesem Artikel wird die rechtliche Grundlage, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sowie die möglichen Sanktionen näher erläutert.

1. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist es grundsätzlich untersagt, elektronische Geräte während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, sofern diese der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dies umfasst insbesondere:

  • Mobiltelefone und Autotelefone
  • Berührungsbildschirme (Touchscreens)
  • Tragbare Flachrechner (Tablets)
  • Navigationsgeräte
  • Fernseher
  • Abspielgeräte mit Videofunktion
  • Audiorekorder

Die Vorschrift sieht jedoch Ausnahmen vor. Eine Nutzung dieser Geräte ist gestattet, wenn:

  1. das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird, und
  2. eine Bedienung ausschließlich durch Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion erfolgt, oder
  3. eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt.

Besonders streng geregelt ist die Nutzung von auf dem Kopf getragenen visuellen Ausgabegeräten (z. B. Videobrillen). Diese dürfen grundsätzlich nicht während der Fahrt genutzt werden, da sie eine erhebliche Ablenkung darstellen. Eine Ausnahme gilt für Sichtfeldprojektionen, wenn sie fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene oder fahrtbezogene Informationen liefern.

2. Ausnahmen gemäß § 23 Abs. 1b StVO

Nicht in jedem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. § 23 Abs. 1b StVO listet mehrere Ausnahmen auf, in denen die Nutzung elektronischer Geräte erlaubt ist:

  • Bei stehenden Fahrzeugen: Hierbei muss jedoch der Motor vollständig ausgeschaltet sein. Das automatische Abschalten des Motors durch Start-Stopp-Systeme gilt nicht als vollständiges Ausschalten.
  • Bei der Nutzung einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre: Die Bedienung eines hierfür erforderlichen Handgeräts ist erlaubt.
  • Bei stehenden Straßenbahnen oder Linienbussen an Haltestellen: Hier sind ebenfalls Ausnahmen vorgesehen.

Zusätzlich erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Bildschirmen oder Sichtfeldprojektionen in zwei speziellen Fällen:

  1. Beim Rückwärtsfahren oder Einparken – wenn das Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird.
  2. Bei vorgeschriebenen digitalen Spiegeln – wenn diese als Ersatz oder Ergänzung der klassischen Spiegel genutzt werden.

3. Sanktionen bei Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Die Missachtung der Vorschrift kann wie folgt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Regelsätze gemäß BKat):

Beschrei­bung Buß­geld Punk­te Fahrverbot
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt 100 € 1
… mit Ge­fährdung 150 € 2 1 Monat
… mit Sachbe­schädigung 200 € 2 1 Monat
Beim Fahrrad­fahren das Handy genutzt 55 €

4. Einzelheiten

4.1. Tätigkeiten, die als Benutzung im Sinne des § 23 StVO gelten:
  1. Telefonieren mit dem Handy am Ohr
  2. Abrufen der Uhrzeit auf dem Smartphone
  3. Verwendung des Handys als Navigationsgerät, wenn es in der Hand gehalten wird
  4. Nutzung eines Taschenrechners oder des Smartphones als Taschenrechner
  5. Einstecken oder Entfernen eines Ladekabels in das Handy während der Fahrt
  6. Vor- und Nachbereiten der Nutzung
4.2. Tätigkeiten, die nicht als Benutzung im Sinne des § 23 StVO gewertet wurden:
  1. Handy in der Hand halten, ohne es aktiv zu nutzen (z. B. um es von A nach B zu legen)
  2. Handy in der Hand halten und über Freisprechanlage ein Gespräch führen
    • Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16
    • Die Fortsetzung eines Gesprächs, das bereits vor der Fahrt begonnen hat, gilt – auch wenn es in der Hand gehalten wird – nicht als tatbestandsmäßig, wenn das Handy sich selbsttätig mit der Freisprechanlage verbindet.

 Rechtsprechung zum Handyverbot