Die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt wird durch § 23 Abs. 1a und 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Fahrer durch die Bedienung solcher Geräte abgelenkt werden und dadurch das Unfallrisiko steigt. Die Missachtung dieser Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg geahndet werden. In diesem Artikel wird die rechtliche Grundlage, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sowie die möglichen Sanktionen näher erläutert.
1. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO
Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist es grundsätzlich untersagt, elektronische Geräte während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, sofern diese der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dies umfasst insbesondere:
- Mobiltelefone und Autotelefone
- Berührungsbildschirme (Touchscreens)
- Tragbare Flachrechner (Tablets)
- Navigationsgeräte
- Fernseher
- Abspielgeräte mit Videofunktion
- Audiorekorder
Die Vorschrift sieht jedoch Ausnahmen vor. Eine Nutzung dieser Geräte ist gestattet, wenn:
- das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird, und
- eine Bedienung ausschließlich durch Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion erfolgt, oder
- eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt.
Besonders streng geregelt ist die Nutzung von auf dem Kopf getragenen visuellen Ausgabegeräten (z. B. Videobrillen). Diese dürfen grundsätzlich nicht während der Fahrt genutzt werden, da sie eine erhebliche Ablenkung darstellen. Eine Ausnahme gilt für Sichtfeldprojektionen, wenn sie fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene oder fahrtbezogene Informationen liefern.
2. Ausnahmen gemäß § 23 Abs. 1b StVO
Nicht in jedem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. § 23 Abs. 1b StVO listet mehrere Ausnahmen auf, in denen die Nutzung elektronischer Geräte erlaubt ist:
- Bei stehenden Fahrzeugen: Hierbei muss jedoch der Motor vollständig ausgeschaltet sein. Das automatische Abschalten des Motors durch Start-Stopp-Systeme gilt nicht als vollständiges Ausschalten.
- Bei der Nutzung einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre: Die Bedienung eines hierfür erforderlichen Handgeräts ist erlaubt.
- Bei stehenden Straßenbahnen oder Linienbussen an Haltestellen: Hier sind ebenfalls Ausnahmen vorgesehen.
Zusätzlich erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Bildschirmen oder Sichtfeldprojektionen in zwei speziellen Fällen:
- Beim Rückwärtsfahren oder Einparken – wenn das Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird.
- Bei vorgeschriebenen digitalen Spiegeln – wenn diese als Ersatz oder Ergänzung der klassischen Spiegel genutzt werden.
3. Sanktionen bei Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO
Die Missachtung der Vorschrift kann wie folgt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Regelsätze gemäß BKat):
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
---|---|---|---|---|
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt | 100 € | 1 | ||
… mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat | |
… mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat | |
Beim Fahrradfahren das Handy genutzt | 55 € |
4. Einzelheiten
4.1. Tätigkeiten, die als Benutzung im Sinne des § 23 StVO gelten:
- Telefonieren mit dem Handy am Ohr
- Fundstelle: OLG Köln – Beschluss vom 04.12.20 – III-1 RBs 347/20
- Begründung: Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
- Abrufen der Uhrzeit auf dem Smartphone
- Fundstelle: OLG Hamm – Beschluss vom 06.07.2005 – 2 Ss OWi 177/05
- Begründung: Die Nutzung eines Handys zum Ablesen der Uhrzeit stellt eine bestimmungsgemäße Nutzung dar.
- Verwendung des Handys als Navigationsgerät, wenn es in der Hand gehalten wird
- Fundstelle: OLG Hamm – Beschluss vom 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13
- Begründung: Eine Bedienung zur Navigation fällt unter den Nutzungsbegriff.
- Nutzung eines Taschenrechners oder des Smartphones als Taschenrechner
- Fundstelle: Bundesgerichtshof – Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19
- Begründung: Auch eine Verwendung des Geräts zur Berechnung fällt unter die Nutzung.
- Einstecken oder Entfernen eines Ladekabels in das Handy während der Fahrt
- Fundstelle: OLG Oldenburg – Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15
- Begründung: Wer ein Kabel an das Handy anschließt oder entfernt, nimmt eine „bestimmungsgemäße Nutzung“ vor.
- Vor- und Nachbereiten der Nutzung
- Fundstelle: OLG Hamm – Beschluss vom 15.10.2007 – 2 Ss OWi 614/07
- Begründung: Bereits das Handy an das Ohr zu halten wurde als Nutzung gewertet
4.2. Tätigkeiten, die nicht als Benutzung im Sinne des § 23 StVO gewertet wurden:
- Handy in der Hand halten, ohne es aktiv zu nutzen (z. B. um es von A nach B zu legen)
- Fundstelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2019 – 4 RBs 30/19
- OLG Celle – Beschluss vom 07.02.19 – 3 Ss (OWi) 8/19
- Begründung: Reines Halten stellt keine Nutzung dar, wenn keine Interaktion mit dem Gerät erfolgt.
- Handy in der Hand halten und über Freisprechanlage ein Gespräch führen
-
- Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16
- Die Fortsetzung eines Gesprächs, das bereits vor der Fahrt begonnen hat, gilt – auch wenn es in der Hand gehalten wird – nicht als tatbestandsmäßig, wenn das Handy sich selbsttätig mit der Freisprechanlage verbindet.
Rechtsprechung zum Handyverbot