1. Gesetzliche oder vereinbarte Vergütung?
Ein Strafverteidiger kann abrechnen auf Basis einer:
- Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG), z. B. Stunden- oder Pauschalhonorar,
oder - gesetzlichen Vergütung nach dem RVG, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.
Ohne Vereinbarung gelten die Rahmengebühren des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG, Abschnitt 4 (Strafsachen). Diese sehen Mindest- und Höchstbeträge vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die konkrete Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache.
Wichtig: Alle Gebührenangaben sind Nettoangaben. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % sowie ggf. Auslagen.
2. Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG)
Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Fall, z. B. für das Mandantengespräch und die Sichtung der Akte.
Nr. 4100 VV | 44,00 € – 396,00 € |
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Mittelgebühr: 220,00 € |
3. Ermittlungsverfahren – Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV)
Diese Gebühr fällt für die Tätigkeit des Anwalts im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren an (z. B. gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht).
Nr. 4104 VV | 44,00 € – 319,00 € |
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Mittelgebühr: 181,50 € |
4. Verfahren vor dem Amtsgericht
a) Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV)
Diese Gebühr entsteht für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren – insbesondere Schriftsätze, Abstimmung mit dem Gericht, Vorbereitung auf die Verhandlung.
Nr. 4106 VV | 44,00 € – 319,00 € |
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Mittelgebühr: 181,50 € |
b) Terminsgebühr (Nr. 4108 VV)
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (bis 5 Stunden):
Nr. 4108 VV | 77,00 € – 528,00 € |
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Mittelgebühr: 302,50 € |
5. Berufung und Revision
Berufung (z. B. gegen ein Urteil des Amtsgerichts):
- Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV): 88,00 € – 616,00 €
- Terminsgebühr (Nr. 4126 VV): 88,00 € – 616,00 €
Revision (z. B. gegen Berufungsurteil):
- Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV): 132,00 € – 1.221,00 €
- Terminsgebühr (Nr. 4132 VV): 132,00 € – 616,00 €
In durchschnittlichen Fällen erfolgt regelmäßig der Ansatz der Mittelgebühr.
6. Zusätzliche Gebühr bei Verfahrensbeendigung (Nr. 4141 VV)
Wird das Verfahren z. B. durch Einstellung (§§ 153, 153a StPO) oder durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erledigt, entsteht eine zusätzliche Gebühr:
| Nr. 4141 VV | Höhe: entspricht der jeweiligen Verfahrensgebühr |
Voraussetzung: Eine nachweisbare Tätigkeit mit erkennbarem Ziel der Verfahrensbeendigung.
7. Auslagen & Umsatzsteuer
Neben den gesetzlichen Gebühren dürfen folgende Posten berechnet werden:
- Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV): 20 % der Gebühren, max. 20,00 €
- Reisekosten (Nr. 7003 ff. VV): Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld etc.
- Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV): 19 % auf alle Gebühren und Auslagen