Bei einem Bußgeldverfahren, insbesondere im Verkehrsrecht, ist nicht nur mit einem Bußgeld zu rechnen. Zusätzlich entstehen regelmäßig Gebühren und Auslagen, die je nach Verfahrensstand unterschiedlich hoch ausfallen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kosten in welchem Stadium des Bußgeldverfahrens anfallen können – von der Verwaltungsbehörde bis zum Gericht.
Für einen Rechtsanwalt, der für Sie als Verteidiger im Bußgeldverfahren auftritt, fällt eine gesonderte Vergütung an.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt in Regelfall Gebühren und Rechtsanwaltsvergütung ab.
1. Gebühren im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
Bereits im Verwaltungsverfahren erhebt die Bußgeldstelle neben dem Bußgeld auch Gebühren und Auslagen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
a) Verwaltungsgebühr
Die Verwaltungsgebühr beträgt 5 % des festgesetzten Bußgeldes, mindestens jedoch 20,00 Euro.
b) Auslagen
Zu den typischen Auslagen zählen:
- Zustellkosten für den Bußgeldbescheid: meist 3,50 Euro
- Weitere Auslagen können hinzukommen, z. B.:
- Kosten für eine Blutalkoholuntersuchung
- Gebühren für Sachverständigengutachten
Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor einer gerichtlichen Abgabe zurückgenommen, entstehen keine zusätzlichen Gebühren. Nur tatsächlich angefallene Auslagen, etwa für Gutachten, müssen dann getragen werden.
2. Kosten im gerichtlichen Bußgeldverfahren (Amtsgericht)
Kommt es aufgrund eines Einspruchs zur gerichtlichen Entscheidung durch das Amtsgericht, richten sich die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).
a) Rücknahme des Einspruchs vor Hauptverhandlung
- Nr. 4111 KV GKG: 0,25 Gebühr, mindestens 15,00 Euro
- Zustellauslagen (Ladung): ca. 3,50 Euro
In der Praxis fallen in Verkehrsordnungswidrigkeiten meistens die Mindestgebühren in Höhe von 15,00 Euro an.
b) Rücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung
- Nr. 4112 KV GKG: 0,5 Gebühr, abhängig von der Höhe des Bußgeldes
– Bei Bußgeldern bis 500 Euro z. B.: 17,50 Euro
c) Entscheidung durch Urteil oder Beschluss
- Nr. 4110 KV GKG: 10 % der Geldbuße, mindestens jedoch 50,00 Euro
d) Auslagen im gerichtlichen Verfahren
- Zustellkosten für Ladung und Urteil/Beschluss: je 3,50 Euro
- Kosten für:
- Zeugen
- Sachverständige
- Dolmetscher
- ggf. Gutachterkosten (können erheblich sein)
Wird das Verfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, fallen keine Gebühren für den Betroffenen an.
3. Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (OLG)
Wird gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, entstehen erneut Gerichtsgebühren. Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrensausgang (§ 79 Abs. 5 OWiG):
- Nr. 4120 KV GKG: Verfahren mit Beschluss oder Urteil
→ 120,00 Euro - Nr. 4121 KV GKG: Verfahren ohne Entscheidung durch Urteil oder Beschluss
→ 60,00 Euro
→ Gebührenfrei, wenn die Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgt entweder durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.