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Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung betrifft die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten. Der genaue Inhalt eines Rechtsschutz-Vertrages bestimmt sich nach dem Inhalt der Police und den vereinbarten Versicherungsbedingungen (ARB).

Vielen Rechtsschutzverträgen liegen die ARB des GDV zugrunde, die letztmals im Jahr 2012 aktualisiert wurden.

Rechtsschutzversicherung übernehmen im Regelfall folgende Kosten:

  • die gesetzliche Vergütung des von dem Versicherten gewählten Rechtsanwalts
  • Gerichtsgebühren
  • Zeugenentschädigung, Kosten für gerichtliche und  – in bestimmten Fällen – auch außergerichtliche Sachverständigengutachten
  • Auslagen des Gegners, soweit der Versicherte diese zu erstatten hat
  • Kautionen in Strafverfahren

Rechtsschutzverträge können mit oder ohne Selbstbeteiligung vereinbart werden.

Was oft übersehen wird: Eine Rechtsschutzversicherung ist erst dann eintrittspflichtig, wenn Rechtspflichten verletzt wurden. Eine vorbeugende Rechtsberatung fällt somit in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz.

Rechtsschutzverträge sind meist in Leistungsarten aufgeteilt. Welche Leistungsarten ein Rechtsschutzvertrag umfaßt ist der Versicherungspolice in Verbindung mit den für den Vertrag geltenden ARB zu entnehmen. Für manche Leistungsarten gilt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Wartezeit (meist drei Monate), wobei plötzlich eintretende Ereignisse, wie zum Beispiel ein Verkehrsunfall, von der Wartepflicht ausgeschlossen sein können, hier kann also sofort Rechtsschutz in Anspruch genommen werden, wenn Versicherungsschutz vereinbart wurde. 

Im Verkehrsrecht sind vor allem die folgenden Leistungsarten von Bedeutung:

  • Schadensersatz-Rechtsschutz: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Hierzu zählen im Verkehrsrecht vor allem die Folgen von Verkehrsunfällen Für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen anderer ist in der Regel ein Haftpflichtversicherer, z.B. der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer oder der Privathaftpflichtversicherer zuständig.
  • Vertrags-Rechtsschutz: Zum Beispiel bei Streitigkeiten aus Auto-Kaufverträgen.
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen: Inbesondere Führerschein und Fahrerlaubnis, Fahrtenbuchauflagen.
  • Straf-Rechtsschutz: Verteidigung gegen bestimmte strafrechtliche Beschuldigungen. Bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht im Regelfall Versicherungsschutz, solange der Versicherte nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig verurteilt wird. Bei nicht verkehrsrechtlichen Vorwürfen besteht in der Regel kein Versicherungsschutz bei nur vorsätzlich begehbaren Straftaten, z.B. Betrug.
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz: Verteidigung gegen Bußgeldvorwürfe, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße,  Abstandsverstöße.  Hier besteht im Regelfall auch bei vorsätzlich begangenen Taten Rechtsschutz. Ausgenommen sind bei den meisten Versicherern Halt- und Parkverstöße.