Im deutschen Strafverfahren werden neben der eigentlichen Strafe auch Gerichtskosten berechnet. Diese setzen sich aus Gerichtsgebühren und Auslagen zusammen und werden auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) berechnet. Maßgeblich ist die Anlage 1 zum GKG, welche die Kosten je nach Art und Umfang des Verfahrens detailliert regelt. Ab dem 1. Juni 2025 gelten angepasste Gebührensätze, die in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt wurden.
2. Grundlagen der Gerichtskosten im Strafverfahren
2.1. Gebühren und Auslagen
Die Gerichtskosten setzen sich aus:
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Gerichtsgebühren: Pauschale Beträge für die Tätigkeit des Gerichts
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Auslagen: Tatsächliche Kosten für z. B. Sachverständige, Zeugen oder Dolmetscher
2.2. Bemessungsgrundlagen
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach:
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der verhängten Freiheitsstrafe (in Monaten oder Jahren)
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der Höhe der Geldstrafe (in Tagessätzen)
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zusätzlich angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung
Dabei entspricht 1 Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätzen Geldstrafe.
3. Gebühren im Überblick – Stand bis 2025
3.1. Erster Rechtszug (ohne Strafbefehl)
Strafe | Gebühr |
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Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze | 155 € |
Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe über 180 Tagessätze | 310 € |
Freiheitsstrafe bis 2 Jahre | 465 € |
Freiheitsstrafe bis 4 Jahre | 620 € |
Freiheitsstrafe bis 10 Jahre | 775 € |
Freiheitsstrafe über 10 Jahre oder lebenslang | 1.100 € |
Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung | 77 € |
Geldbuße | 10 % der Buße (min. 55 €, max. 16.500 €) |
3.2. Strafbefehlsverfahren
Die in den Abschnitten 3.2 bis 3.5 genannten Gebühren werden nicht als feste Eurobeträge ausgewiesen, sondern als sogenannte Gebührensätze (z. B. 0,5-fach, 1,5-fach oder 2,0-fach). Diese Sätze beziehen sich jeweils auf die im ersten Rechtszug (vgl. Abschnitt 3.1) festgelegte Grundgebühr, die sich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Strafe richtet.
Beispiel: Wird im ersten Rechtszug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, beträgt die Grundgebühr gemäß Abschnitt 3.1 310 €. Im Falle eines Berufungsverfahrens mit Urteil (1,5-facher Satz) ergibt sich daraus eine Gerichtsgebühr in Höhe von 465 € (1,5 × 310 €). Bei einer Revision mit Urteil (2,0-facher Satz) wären es 620 € (2,0 × 310 €). Die Gebührensätze ermöglichen somit eine differenzierte, straffbezogene Kostenbemessung in den jeweiligen Verfahrensstadien.
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Strafbefehl: 0,5-fache Gebühr
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Hauptverhandlung nach Einspruch: 0,5-fache Gebühr
3.3. Berufung
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Berufungsverfahren mit Urteil: 1,5-fache Gebühr
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Erledigung ohne Urteil (z. B. Rücknahme): 0,5-fache Gebühr
3.4. Revision
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Revision mit Urteil oder Beschluss (§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO): 2,0-fache Gebühr
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Erledigung ohne Urteil: 1,0-fache Gebühr
3.5. Wiederaufnahmeverfahren
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Antrag wird abgelehnt oder verworfen: 0,5-fache Gebühr
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Beschwerde gegen Ablehnung wird verworfen: 1,0-fache Gebühr
4. Besondere Konstellationen
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Mehrere Angeklagte: Gebühren werden individuell nach der gegen jede Person verhängten Strafe berechnet.
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Gesamtstrafe (§ 55 StGB): Maßgeblich ist nur die zusätzliche Strafe, um die sich die Gesamtstrafe erhöht.
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Maßregeln oder Geldbußen gegen juristische Personen: Auch hier werden gesonderte Gebühren erhoben.
5. Auslagen
Zusätzlich zu den festen Gebühren können folgende Auslagen entstehen:
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Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
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Dolmetscherkosten
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Aktenversand und Zustellung
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Reisekosten
Diese variieren je nach Aufwand des Verfahrens und werden dem Verurteilten grundsätzlich auferlegt.