Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.01.10 kann in einer Bußgeldsache von der Verhängung eines Fahrverbots nicht nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden, sondern auch bei Vorliegen einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die einen Ausnahmefall begründen. Wenn im Bußgeldverfahren ein Absehen vom Fahrverbot angestrebt wird, sollten daher alle maßgeblichen Aspekte vorgetragen werden, auch wenn diese für sich genommen noch kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
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OLG Hamm: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen außergewöhnlicher Härten
Schlagwörter:Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot