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OLG Hamm: Das Schild „Ende der Autobahn“ ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an

Ende der AutobahnDas Verkehrsschild „Ende der Autobahn“, zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Wenn sich ein Kraftfahrer nach Verlassen der Autobahn in einer geschlossenen Ortschaft befindet, kommt es also darauf an, ob dort ein Ortseingangsschild steht. Ist dieses nicht vorhanden, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.15.