Gemäß § 31a StVZO kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zuvor hat die Behörde jedoch zur Ermittlung des Täters sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen. Hat sie den Halter des Fahrzeugs zunächst erfolglos als Betroffenen vernommen, so kann es erforderlich sein, ihn nach Einstellung des Verfahrens nochmals als Zeugen zu vernehmen. Unterläßt sie dies, kann die Fahrtenbuchanordnung rechtswidrig sein. Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.04.12 zu entscheiden.
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