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Alkohol außerhalb des Straßenverkehrs

Fahreignungszweifel bei Blutalkoholkonzentration von 3 Promille außerhalb des Straßenverkehrs

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 10.07.2012 (Az. 3 L 823/12.MZ) ausgeführt, dass eine gemessene Blutalkoholkonzentration von 3 Promille einen Anhaltspunkt für einen Alkohomißbrauch darstellen kann. Im zu entscheidenen Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgegeben, zur Abklärung eines möglichen Alkohomißbrauchs ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille auf einem Fest randaliert hatte und sodann in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Der Antragsteller brachte das geforderte Gutachten nicht bei.  Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung an. Das Gericht sah in der hohen Blutalkolkonzentration und in dem Verhalten des Antragstellers hinreichende Gründe für Fahreignungszweifel. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei daher gerechtfertigt.