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Wiederbeschaffungsaufwand bei der Totalschadensabrechnung: So wird er berechnet

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Ein Autounfall mit Totalschaden kann für den Geschädigten erhebliche finanzielle Folgen haben. Bei der Totalschadensabrechnung spielt der Wiederbeschaffungsaufwand eine entscheidende Rolle.

Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?

Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet den Betrag, den ein Geschädigter benötigt, um sich nach dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des verunfallten Fahrzeugs.

  • Wiederbeschaffungswert: Der Betrag, den ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Markt kostet.
  • Restwert: Der Wert, den das beschädigte Fahrzeug noch hat, beispielsweise bei Verkauf an einen Restwertaufkäufer oder eine Werkstatt.

Die Formel zur Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands lautet:

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert – Restwert

Die Bedeutung des Wiederbeschaffungsaufwands bei der Totalschadensabrechnung

Wird ein Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, erstattet die Versicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten den Wiederbeschaffungsaufwand.

Wichtige Faktoren bei der Berechnung:

  • Fahrzeugzustand: Baujahr, Kilometerstand, Sonderausstattungen und allgemeiner Zustand beeinflussen den Wiederbeschaffungswert.
  • Marktlage: Angebot und Nachfrage auf dem Gebrauchtwagenmarkt spielen eine Rolle.
  • Restwertangebote: Versicherer lassen das Unfallfahrzeug oft von Restwertaufkäufern bewerten, um einen höheren Restwert zu erzielen. Der Geschädigte ist im Regelfall nicht verpflichtet auf ein Restwertangebot des Versicherers zu warten. Angebote von weit entfernten Käufern muß der Geschädigte ebenfalls nicht akzeptieren. Ein mühelos zugängliches höheres Restwertangebot aus dem regionalen Markt, dass den Geschädigten erreicht, bevor er sein Fahrzeug verkauft hat, sollte allerdings berücksichtigt werden. Einzelne Gerichte haben es als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angesehen, ein solches Angebot nicht anzunehmen.

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