1. Reparaturkosten bei fremdverschuldeten Unfällen
Wenn die Reparatur eines Fahrzeugs wirtschaftlich vertretbar ist (s. den Beitrag „Reparaturkosten oder Totalschaden?„, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten. Deren Höhe wird üblicherweise durch ein Sachverständigengutachten oder – bei geringen Schäden – durch einen Kostenvoranschlag ermittelt.
Der Geschädigte hat die Wahl, ob er die Reparatur durchführen und eine Reparaturrechnung vorlegen will (sogenannte „konkrete Abrechnung„), oder ob er sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen lassen will (sogenannte Abrechnung auf Gutachtenbasis oder „fiktive Abrechnung„). Je nachdem, welche Abrechnungmethode er wählt, ergeben sich meist unterschiedliche Anspruchssummen. Der Geschädigte kann von der fiktiven Abrechnung zur konkreten übergehen, das heißt, er kann zunächst nach Gutachten abrechnen und später eine Reparaturrechnung vorlegen. Eine Kombination der beiden Abrechnungsarten ist jedoch nur in sehr engen Grenzen statthaft. Da der Wechsel der Abrechnungsart auch mit Rechtsnachteilen verbunden sein kann, sollte hierzu Rat eingeholt werden.
Zum Fahrzeug gehören auch die mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile wie z.B. Radio, Anhängerkupplung, Spoiler. Andere, nicht fest mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände gehören nicht zum Fahrzeug und müssen im Falle der Beschädigung gesondert als Schadensposition geltend gemacht werden.
Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Aufschläge für Abweichungen von unverbindlichen Preisempfehlungen, die sogenannten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zum Lackierbetrieb, wenn sie ortsüblich sind.
Stellt sich während der Reparatur heraus, dass zur Schadensbehebung umfangreichere Reparaturen erforderlich sind als im Sachverständigengutachten angegeben, so sollte dies vom dem Sachverständigen, der den Schaden begutachtet hat, in einem Nachtragsgutachten bestätigt werden. Anderenfalls kann die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Reparaturaufwendungen möglicherweise nicht nachgewiesen werden.
2. Reparaturkosten in der Kasko-Versicherung
Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder seiner Teile werden die Reparaturkosten im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Für bestimmte Teile kann ein „Neu für Alt“-Abzug angesetzt werden.
Bei nicht versicherten Schadensereignissen (Verkehrsunfall bei Teilkasko-Versicherung) können in der Regel bestimmte Teile der Reparaturkosten (Glasschäden) vom Versicherer ersetzt verlangt werden