Zum Inhalt der Entscheidung: Wer dem Fahrer eines Kfz zu einer Straßenverkehrsgefährdung Beihilfe leistet kann Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 StGB und deshalb wartepflichtig sein.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 26.06.1980
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. September 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Mitangeklagte N rechtsfehlerfrei wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden; die Revision dieses Mitangeklagten gegen seine Verurteilung hat der Senat durch Beschluss vom 26. Juni 1980 als offensichtlich unbegründet verworfen. Zu dieser Tat hat der Angeklagte Beihilfe geleistet. Als Hilfeleistung kommt neben der physischen auch die psychische Unterstützung der Haupttat in Betracht. Dabei genügt es, dass der Haupttäter in seinem schon vorhandenen Tatentschluss bestärkt worden ist (RGSt 73, 52, 53; BGHSt 8, 390, 391; BGH NJW 1951, 451). Hierzu hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen. Nach diesen „bestärkte und unterstützte zumindest der Angeklagte“ durch die Zurufe „Los drauf und hinterher“ sowie „volles Rohr drauf“ „bewusst und gewollt die anschließende schnelle und zielgerichtete Fahrt des Angeklagten N“ (UA 10). Dies schließt die Feststellung ein, dass N diese Zurufe wahrgenommen hat.
2. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt. Die beiden Angeklagten hatten einen Unfall im Straßenverkehr verursacht. Das angefochtene Urteil lässt zwar nicht eindeutig erkennen, ob der Geschädigte S sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befand, als er umgefahren wurde. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Unfall mit dem Straßenverkehr in unmittelbarem Zusammenhang steht (BGHSt 18, 393, 395 f; BGH VM 1966 Nr. 157). Dies war hier der Fall.
Gemäß § 142 Abs. 1 StGB wird unter anderem der Unfallbeteiligte bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten des Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. Unfallbeteiligt ist dabei jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 4 StGB) oder gegen den jedenfalls ein solcher Verdacht bestehen könnte (BGHSt 15, 1, 4 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb vor, weil der Angeklagte dem Fahrer Beihilfe zu dessen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr leistete, der zu dem Unfall führte, und damit auch wusste, dass er Unfallbeteiligter war.
Der Angeklagte hat sich auch unter Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StGB vom Unfallort entfernt. Obwohl Fahrer des Wagens der Mitangeklagte N war, ist der Angeklagte jedenfalls Mittäter (vgl. BGHSt 4, 20, 21). Davon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt. Nachdem der Angeklagte dem Mitangeklagten N zu dem vorausgegangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr Beihilfe geleistet hatte, war er nach den Feststellungen des Landgerichts mit der Weiterfahrt einverstanden. Er hat nicht nur keine Einwendungen dagegen erhoben, „sondern es für besser gehalten, sich ebenfalls den Feststellungen seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu entziehen“ (UA 33). Für diese Willensrichtung spricht auch, dass er an dem gemeinsamen Versuch, Unfallspuren zu beseitigen und die Beteiligung an dem Unfall zu verschleiern, aktiv mitgewirkt hat (UA 12, 28). Schließlich haben die Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung übereinstimmend erklärt, „sie hätten Angst bekommen und seien abgehauen“ (UA 33). Damit ist die von dem Willen beider Angeklagter getragene (vgl. OLG Hamm VRS 56, 340, 342; OLG Köln VRS 57, 406, 407) gemeinsame Flucht rechtsfehlerfrei festgestellt.
3. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und der Verkehrsunfallflucht begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 21, 203, 204). 4. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.