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LG Kaiserslautern – Beschluss v. 07.08.03

Zum Inhalt der Entscheidung: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei fahrlässiger Tötung, wenn kein charakterlicher Eignungsmangel vorliegt.

LG Kaiserslautern
Beschluss vom 07.08.2003
8 Qs 13/03

Aus den Gründen:

(…)

Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Daran fehlt es hier. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB verneint; auch die mittlerweile erhobene Anklage enthält nicht den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts leitet das Beschwerdegericht indes auch aus dem Tatgeschehen selbst — trotz des tragischen Ausgangs — keinen charakterlichen Eignungsmangel des Angeschuldigten ab, der trotz Fehlens eines Regelbeispiels die vorläufige Entziehung nach der Grundregel des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnte. Nach dem in der Anklage dargestellten bisherigen Ermittlungsergebnis ist der wartepflichtige Angeschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h praktisch ungebremst zur Nachtzeit innerorts in die B 420 hineingefahren und im Kreuzungsbereich mit einem von rechts kommenden PKW kollidiert. Bei dieser Sachlage sprechen ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt bereits seit fast zwei Jahren die Fahrerlaubnis Klasse M, den Autoführerschein jedoch erst seit einem Monat hatte, die Tatumstände für ein einmaliges, situationsbedingtes Fehlverhalten des Angeschuldigten, der gemäß der Aussage des Beifahrers W „vermutlich die Kreuzung nicht wahrgenommen hat“. Ein derartiges einmaliges Fehlverhalten indiziert trotz des tödlichen Ausgangs für eine — dem Anstoß abgewandte — Wageninsassin auf der Rückbank keinen charakterlichen Eignungsmangel, der eine vorläufige Entziehung rechtfertigen könnte.

(…)