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LG Lüneburg – Beschluss v. 07.10.03

Zum Inhalt der Entscheidung: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sechs Monate nach der vorgeworfenen Tat

Landgericht Lüneburg
Beschluss vom 07.10.2003
26 Qs 219/03

Aus den Gründen:

(…)

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO liegen nicht vor.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch den erkennenden Strafrichter gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.
Der Angekl ist – zumindest hinreichend – verdächtig, am 8.9.2002 die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt zu haben, dass er ein Hindernis bereitete oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornahm, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdete, § 315b Abs. 1 StGB.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein Jahr nach Tatzeitpunkt ist jedoch unverhältnismäßig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kommt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Durchschnittsfällen – um den es sich auch hier handelt – nach mehr als sechs Monaten in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. auch Meyer-Goßner. StPO, 46. Aufl., § Illa. Rn 3 m.w.N.).

(…)