Zum Inhalt der Entscheidung: Die als Beweis angebotene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Parteivortrag keine verwertbaren Anknüpfungstatsachen enthält und sich auf ein ärztliches Attest mit der Angabe „HWS-Distorsion“ beschränkt.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 27.11.2015
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.02.2015, Az. 21 C 7658/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufüngsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Aus den Gründen:
A.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
I.
In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.822,46 € in der Hauptsache und 334,75 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Recht abgelehnt. Die Kammer hält das angegriffene Urteil für überzeugend begründet. Dem Kläger ist der Nachweis einer unfallbedingten Verletzung seiner Angestellten nicht mit der hinreichenden Überzeugung gelungen. Folglich kann der Kläger auch keine auf ihn nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenen Verdienstausfallansprüche geltend machen.
1. Die Frage, ob sich ein Geschädigter überhaupt eine (HWS-)Verletzung zugezogen hat, betrifft den von ihm zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, so dass die strengen Anforderungen des Vollbeweises nach § 286 ZPO gelten (st. Rspr. BGH VersR 2008, 1133). Es ist demnach keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ an Überzeugung erforderlich, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr. BGH VersR 2088, 1133). Erst mit dem Nachweis, dass der Verkehrsunfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall dann auch für die HWS-Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Zwar ist auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellbar, wenn die Überzeugung vom Ursachenzusammenhang gewonnen werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (st. Rspr. BGH VersR 2008, 1126 m. w. N.).
Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Distorsion verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH VersR 2003, 474; BGH VersR 2008, 1133). Dass es bei einem Heckunfall lediglich zu einer im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung im Bereich zwischen 4 und 10 km/h gekommen ist (sog. „Harmlosigkeitsgrenze“), schließt eine Verletzung der HWS nicht generell aus (BGH VersR 2003, 474; BGH VersR 2008, 1133; die Revision gegen ein anders lautendes Urteil wurde von BGH VersR. 2008, 1697 aus anderen Gründen zurückgewiesen).
Folgende Umstände können bei der Überzeugungsbildung eine Rolle spielen: Die Angaben des Geschädigte erscheinen glaubhaft und die von ihm geklagten Beschwerden werden von keinem Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen (BGH VersR 2003, 474). Vorerkrankungen als etwaige Alternativursachen können nicht festgestellt werden und es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden (je BGH VersR 2003, 474; BGH VersR 2008, 1126). Alleine der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfallereignis und dem Auftreten geklagter Beschwerden reicht zum Nachweis aber nicht aus (OLG Hamm RuS 2000, 153). Zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste sind eher von untergeordneter Bedeutung, da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt; die Benennung der Diagnose als solche ist für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung. Solche Diagnosen sind deshalb im Allgemeinen nur eines unter mehreren Indizien ohne dass ihnen eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist (BGH VersR 2008, 1133).
2. Gemessen am Vorstehenden ist dem Kläger der Nachweis einer unfallbedingten HWS-Verletzung seiner Angestellten nicht mit der erforderlichen Sicherheit gelungen.
Insoweit kann die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug nehmen.
Auch war entgegen der Berufung hier die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausnahmsweise nicht geboten: Das Attest der Dr. … enthält keinerlei verwertbare Anknüpfungstatsachen. Es erschöpft sich in der Feststellung „Diagnose: HWS-Distorsion“. Die über eine Woche nach dem Unfall erfolgte Untersuchung im Neurozentrum führte zwar zur Erhebung von z.T. auch objektiven Befunden. Dass diese gerade auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, kann daraus aber nicht geschlossen werden, da es sich nicht um spezifisch unfallbedingte Beschwerden handelt. Dabei muss zudem gesehen werden, dass das Attest des N … vom 18.06.2012 bereits von dem zu beweisenden Umstand – dem Vorliegen eines „Schleudertraumas“ – ausgeht (vgl. a. a. O.,. Anamnese S. 1). Einem medizinischen Sachverständigen wäre allenfalls eine Plausibilitätskontrolle der von der Arbeitnehmerin des Klägers geklagten Beschwerden möglich. Eine solche Plausibilität kann allerdings unterstellt werden, da sie angesichts der außerordentlich geringen Differenzgeschwindigkeit nicht zum Nachweis einer Primärverletzung i. S. d. § 286 ZPO ausreichen würde.
3. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass hier nicht die Geschädigte selbst eigene Ansprüche geltend macht, sondern es um auf den Kläger als Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangene Ansprüche geht.
In diesem Kontext kann den vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (dem Kläger) vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen maßgebliche Bedeutung beikommen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2001 – VI ZR 408/00, r+s 2002, 63). Hierauf hat die Kammer bereits mit Hinweis vom 20.05.201.5 hingewiesen. Unabhängig davon, ob dieser Rechtsprechung zu folgen wäre (vgl. Burmann/Jahnke NZV 2013, 313, 317; Lemcke r+s 2002, 64) und ob diese auf die streitgegenständliche Konstellation überhaupt anwendbar ist, ist festzuhalten, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen i. S. d. 5 Abs. 1 S. 2 EFZG im Streitfall nicht vorliegen. Nur diese könnten eine Indizwirkung entfalten.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs, 1. die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.